Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 77
Nach §§ 731, 802 ZPO ist für die Klage das Prozessgericht der ersten Instanz zuständig, unabhängig von der Frage, welche Instanz den Titel, aus dem vollstreckt wird, geschaffen hat.
Rz. 78
Beispiel
Die Klage wird in erster Instanz vor dem Landgericht gänzlich abgewiesen. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR zu zahlen, wenn dieser alle im 1. Obergeschoss befindlichen Türen für das Haus Werkstraße 7 in Musterstadt geliefert und eingebaut hat.
Hier ist Vollstreckungstitel das Berufungsurteil. Gleichwohl ist die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel beim Landgericht einzureichen.
Rz. 79
Soweit der Vollstreckungstitel im arbeitsgerichtlichen oder familiengerichtlichen Verfahren geschaffen wurde, so ist nach §§ 731, 802 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bzw. des Familiengerichts gegeben.
Rz. 80
Handelt es sich bei dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel um einen Vollstreckungsbescheid, so ist nach § 796 Abs. 3 ZPO das Gericht erster Instanz zuständig, welches für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Die örtliche Zuständigkeit ist damit den §§ 12 ff. ZPO und die sachliche Zuständigkeit §§ 23, 71 GVG zu entnehmen. Insoweit ist beim Aufeinandertreffen von allgemeinen und besonderen Gerichtsständen ein Wahlrecht des Gläubigers gegeben, § 35 ZPO, das allerdings schon im Mahnverfahren ausgeübt werden kann, wenn dort bereits ein Streitgericht für den Fall des Widerspruchs oder Einspruchs angegeben wurde.
Rz. 81
Soweit aus einer notariellen Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, ist nach § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die sachliche Zuständigkeit ist auch hier §§ 23, 71 GVG zu entnehmen. Eine andere Zuständigkeit ergibt sich allerdings dann, wenn sich der Eigentümer gemäß § 800 Abs. 1 ZPO in der Weise in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes zulässig sein soll, und dies auch im Grundbuch eingetragen wurde. In diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 800 Abs. 3 ZPO. Hiernach ist örtlich zuständig das Gericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit verbleibt es bei §§ 23, 71 GVG.
Rz. 82
Hinweis
Von besonderer Bedeutung ist hier, dass der BGH entschieden hat, dass der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen kann, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt und die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist. Nicht immer gelingt dieser Nachweis in der von § 727 ZPO verlangten Form, sodass auf die Klauselklage zurückgegriffen werden muss.
Rz. 83
Checkliste: Zuständigkeit für die Klauselklage
Titel |
Zuständiges Gericht |
Urteil oder Prozessvergleich im Zivilverfahren |
Prozessgericht 1. Instanz |
Urteil oder Prozessvergleich in einer Handelssache |
Prozessgericht des 1. Rechtszuges – Kammer für Handelssachen – |
Urteil oder Vergleich im familiengerichtlichen Verfahren |
Familienstreitgericht |
Urteil oder Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren |
Arbeitsgericht |
Vollstreckungsbescheid |
Gericht, welches in der Hauptsache nach allgemeinen Vorschriften zuständig gewesen wäre, § 796 Abs. 3 ZPO |
Notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit Unterwerfungsklausel des Vertragsschließenden |
Gericht am Wohnsitz des Schuldners, § 797 Abs. 5 ZPO |
Notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit Unterwerfungsklausel des jeweiligen Eigentümers nach § 800 Abs. 1 ZPO |
Gericht am Ort des betroffenen Grundstückes, § 800 Abs. 3 ZPO |
Zur Insolvenztabelle festgestellter Anspruch nach der Verfahrensaufhebung |
Das Amtsgericht bei dem das Insolvenzverfahren anhängig war, § 202 Abs. 1 InsO |
Vollstreckung aus dem Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in der Insolvenztabelle |
Das Amtsgericht bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, §§ 257 Abs. 1 S. 3, 202 Abs. 1 InsO |
Bestätigungsbeschluss über eine vorgängige Vereinbarung oder Auseinandersetzung in Erbangelegenheiten |
Gericht am Wohnsitz des Schuldners, § 98 S. 2 FGG, § 797 Abs. 5 ZPO |
Vergleich vor einer Gütestelle |
Das Gericht in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, § 797a ZPO |
Schiedsspruch im schiedsgerichtlichen Verfahren |
Das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht, anderenfalls dasjenige in dessen Bezirk das schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt wurde, § 1062 ZPO |
Der Streitwert entspricht jeweils dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.