Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 425
Es handelt sich bei dem Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage um ein normales Erkenntnisverfahren, welches auch kostenrechtlich in dieser Weise behandelt wird.
Rz. 426
Mit der Klage ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 3 Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV GKG zu leisten, § 12 GKG. Diese Gerichtsgebühren können sich auf eine Gebühr ermäßigen, wenn das Verfahren auf eine der in Nr. 1211 KV GKG genannten Arten, insbesondere die Klagerücknahme, ein Anerkenntnisurteil, ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO oder einen Vergleich erledigt wird. Für das gleichzeitig betriebene Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO fallen keine Gerichtsgebühren an. In beiden Verfahren werden allerdings die gerichtlichen Auslagen nach Nr. 9000 ff. KV GKG erhoben.
Rz. 427
Der Rechtsanwalt erhält im Klageverfahren die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hier obligatorisch. Soweit es zu einer Einigung kommt, kann die 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG anfallen. In Betracht kommt dazu die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG.
Rz. 428
Das Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug und wird nicht gesondert vergütet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hierüber eine gesonderte mündliche Verhandlung stattfindet. In diesem Fall entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3328 VV RVG und eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV RVG.
Rz. 429
In jedem Fall erhält der Rechtsanwalt die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
Rz. 430
Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird.
Rz. 431
Der mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht streitwerterhöhend, wenn beide Anträge auf dasselbe Interesse ausgerichtet sind und der Antrag auf einstweilige Einstellung gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage lediglich ein Minus darstellt.