Rz. 4

Wenn der gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht erreicht ist, kann das Gericht des ersten Rechtszugs in seinem Urteil die Berufung trotzdem gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Für die Beurteilung, ob etwas grundsätzliche Bedeutung hat, kommt es natürlich nicht auf die subjektive Betrachtungsweise der Parteien, sondern auf eine objektive Bewertung an.

Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung der Berufung ist für das Berufungsgericht gem. § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO bindend.

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