Rz. 13

Gerichtskosten

An Gerichtskosten fallen im Berufungsverfahren gem. Anlage 1 zu § 11 GKG (Kostenverzeichnis), Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 1220 eine 4,0 Verfahrensgebühr an Diese Gebühr beinhaltet auch die Kosten für ein Urteil. Wird die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen oder die Berufung als solche zurückgenommen, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 1222 auf eine 2,0-Gebühr. Die konkrete Berechnung der Gerichtskosten erfolgt im Berufungs- und Revisionsverfahren gem. § 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG ausgehend von dem Streitwert der Anträge des Rechtsmittelklägers. Beträgt der Streitwert 4.250,00 EUR, fallen also gem. Anlage 2 zu § 34 GKG 584 EUR (= 4,0 × 146,00 EUR) Gerichtskosten an.

 

Rz. 14

Rechtsanwaltskosten

Die Vergütung des Rechtsanwalts bemisst sich im Berufungsverfahren nach den gleichen Grundsätzen wie im Verfahren erster Instanz (vgl. daher im Einzelnen im Kostenrecht). Allerdings erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV auf 1,6. In einem Berufungsverfahren mit mündlicher Verhandlung erhält der Rechtsanwalt zusätzlich eine Terminsgebühr von 1,2 gem. Nr. 3202. Eine "Beweisgebühr" kennt das geltende Recht seit Inkrafttreten des RVG nicht mehr, was aus Anwaltssicht natürlich ein mehr als herber Beigeschmack bei der seit vielen Jahren überfälligen Reform der Rechtsanwaltsgebühren war und weiterhin ist.

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