Dr. K. Jan Schiffer, Christoph Schürmann
Rz. 210
Die Besteuerung der Stiftung im Erbfall erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen und Regeln, insb. denen der Erbschaftsteuer. Grundsätzlich ist eine Stiftung wie jede andere Körperschaft zu besteuern, es sei denn, sie ist etwa wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigt. Eine Stiftung ist schon deshalb kein Steuersparmodell!
Rz. 211
Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine (inländische) Stiftung ist grundsätzlich schenkung- oder erbschaftsteuerpflichtig. Die Schenkung- und Erbschaftsteuer ist unterschiedlich hoch, je nachdem, welchen Verwandtschaftsgrad der Bedachte und der Schenker/Erblasser haben (§§ 15, 19 ErbStG). Eine Übertragung auf eine Stiftung ist demnach schenkung- und erbschaftsteuerlich nicht vorteilhafter als die Übertragung auf Abkömmlinge, sondern wegen der grundsätzlich höheren Steuerklasse sogar eher steuerlich ungünstiger. Da die Stiftung als juristische Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht, ist grundsätzlich die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Das gilt etwa auch dann, wenn der Stiftungsvorstand nur aus den Abkömmlingen des Schenkers/Erblassers besteht.
Rz. 212
Eine andere Steuerklasse kann sich gem. § 15 Abs. 2 ErbStG für eine rechtsfähige inländische Familienstiftung ergeben, wenn der entfernteste Berechtigte zum Erblasser oder Schenker in eine andere Steuerklasse fallen würde. Hier sind also tatsächlich die Steuerklassen I, II und III möglich. Als Besonderheit bei der Familienstiftung ist zudem die alle 30 Jahre anfallende Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu beachten.
Rz. 213
Über § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ("Erlöschen der Steuer wegen "Weitergabe" an gemeinnützige Stiftung") kann ein Erbe ggf. steuerliche Vorteile durch den Weg in die Gemeinnützigkeit auch noch nach dem Erbfall erlangen. Die Steuer erlischt nachträglich, soweit Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer u.a. einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecken i.S.d. §§ 52–54 AO (mit Ausnahme der Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, sog. Freizeitzwecke) dient. Das gilt nach dem Gesetz allerdings nicht, wenn die Stiftung Leistungen i.S.d. § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG in Anspruch genommen wird.