Rz. 105
Weitere Reformen des Gemeinnützigkeitsrechts wurden zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.[139]
Rz. 106
Übersicht: Einige wesentliche Änderungen nach dem Jahressteuergesetz 2020
▪ | Erweiterung und Ergänzung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke in § 52 AO (z.B. Klimaschutz, Heimatpflege, Freifunk-Netze, …) |
▪ | Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 EUR (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO) |
▪ | Ermöglichung von steuerbegünstigtem arbeitsteiligem Zusammenwirken zur gemeinsamen Realisierung steuerbegünstigter Zwecke (§ 57 Abs. 3 AO) |
▪ | Unmittelbares Verfolgen gemeinnütziger Zwecke einer Körperschaft durch ausschließliches Halten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ("gemeinnützige Holding", § 57 Abs. 4 AO) |
▪ | Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe in § 58 Nr. 1 AO und Streichung des bisherigen § 58 Nr. 2 AO |
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