Rz. 105

Weitere Reformen des Gemeinnützigkeitsrechts wurden zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.[139]

 

Rz. 106

 

Übersicht: Einige wesentliche Änderungen nach dem Jahressteuergesetz 2020

Erweiterung und Ergänzung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke in § 52 AO (z.B. Klimaschutz, Heimatpflege, Freifunk-Netze, …)
Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 EUR (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)
Ermöglichung von steuerbegünstigtem arbeitsteiligem Zusammenwirken zur gemeinsamen Realisierung steuerbegünstigter Zwecke (§ 57 Abs. 3 AO)
Unmittelbares Verfolgen gemeinnütziger Zwecke einer Körperschaft durch ausschließliches Halten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ("gemeinnützige Holding", § 57 Abs. 4 AO)
Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe in § 58 Nr. 1 AO und Streichung des bisherigen § 58 Nr. 2 AO
[139] Ausf. dazu etwa Seeger/Kurz/Grummann/Roller/Imberg, Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, 2021; BMF-Schreiben v. 6.8.2021 – IV C 4 -O 1000/19/10474 :004.

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