Rz. 41

Da Bundes- und Landesgesetzgeber von ihrer Befugnis, die Satzung privatrechtlicher Stiftungen zu regeln, auch nach der letzten Reform nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht haben, ergeben sich für die einzelne Stiftung die stiftungsrechtlichen Regelungen im Wesentlichen aus ihrer Stiftungssatzung, auch Stiftungsverfassung genannt. Unter Beachtung des BGB und – soweit dieses noch gültig ist – des für die betreffende Stiftung geltenden Landesstiftungsgesetzes kann ein Stifter eine konkret auf seine Wünsche zugeschnittene Stiftungssatzung festlegen. Nicht umgehen kann er grundsätzlich allerdings die staatliche Stiftungsaufsicht, welche in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stifterwillens dient. Die Aufsicht ist reine Rechtsaufsicht, also nicht etwa auch Fachaufsicht. In den neuen Landesstiftungsgesetzen findet sich eine Tendenz zur Beschränkung auf eine sog. Anlass-Aufsicht.[65]

 

Rz. 42

Die Rechtsaufsicht[66] betrifft nur die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des jeweiligen Stiftungsrechts, schließt also die Aufsicht hinsichtlich fachlicher Fragen der Stiftungsverwaltung durch dessen Organe (Fachaufsicht) nicht mit ein. Die Stiftungsorgane sind in ihren Entscheidungen zur Art und Weise der Verwaltung der Stiftung insoweit also frei. In gewissem Maße lässt sich die Stiftungsaufsicht je nach Landesstiftungsgesetz für privatnützige Stiftungen (insb. Familienstiftungen) vermeiden. Nicht umgehen kann der Stifter, dass als notwendige Grundvoraussetzung einer Stiftungsorganisation ein Stiftungsvorstand einzusetzen ist, der die Stiftung nach außen vertritt und für sie handelt (Einzelheiten zur Formulierung einer Stiftungssatzung finden sich in den Mustern Rdn 232 ff.).

 

Rz. 43

Gerade im Stiftungsrecht ist eine auf die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Einzelfalls zugeschnittene Satzung unerlässlich. Vor allem die "Verewigung des Stifterwillens" auch für die Zeit nach dem Tod des Stifters erfordert eine sehr sorgfältig gestaltete Stiftungssatzung, die einerseits den Stifterwillen ausreichend konkret festschreibt, andererseits aber in der Zukunft – soweit rechtlich zulässig – eine Anpassung an etwaig zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse durch eine entsprechende Flexibilität der Stiftungssatzung ermöglicht. Anders als beispielsweise bei den Handelsgesellschaften, deren Gesellschaftsverträge nach dem Willen ihrer Gesellschafter geänderten Umständen jederzeit angepasst werden können, ist die Änderung von Stiftungssatzungen nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich und bedarf stets der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde (§ 85 f. BGB).[67]

[65] Näher zu den Aufsichtsmitteln Schiffer/Pruns, in: Schiffer, § 4 Rn 36 ff.
[66] Näher dazu Winkler, in: Werner/Saenger/Fischer, § 27 Rn 1 ff.
[67] Ausf. dazu Schiffer/Pruns, in: Schiffer, § 4 Rn 57 ff.

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