§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
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§ 2 Zweck der Stiftung
(1) |
Die Stiftung soll dem Wohl der Nachkommen des Vaters des Stifters, Herrn _________________________ dienen. Sie erfüllt diesen Zweck durch:
(a) |
Die Unterstützung der Familienzugehörigen und deren ehelichen Abkömmlingen durch laufende oder einmalige Zuwendungen oder durch unentgeltliche bzw. entgeltliche Überlassung von Teilen des Stiftungsvermögens; |
(b) |
die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft _________________________ mit Sitz in _________________________ um – wenn möglich – den Charakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft zu bewahren und die Fortführung des Unternehmens auf gesicherter finanzieller Grundlage zu gewährleisten. |
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(2) |
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß Abs. 1 kann die Stiftung gewerbliche Unternehmen jeder Art gründen oder sich daran beteiligen. |
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) |
Die Stiftung wird mit einem Kapital von _________________________ EUR ausgestattet. Außerdem hat der Stifter der Stiftung Geschäftsanteile an folgenden Unternehmungen zugewendet: _________________________. |
(2) |
Die Stiftung hat ihren Gewinn, der nach Abzug der Zuwendungen gem. § 2 Abs. 1(a) der Stiftungsverfassung verbleibt, in die offenen Rücklagen einzustellen, um ihren satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können. |
§ 4 Verwendung der Stiftungserträge
(1) |
Aus den der Stiftung zufließenden Erträgen sind zunächst die Kosten der Stiftungsverwaltung und die gesetzlichen Abgaben zu decken. Im Übrigen sind die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gem. § 2 zu verwenden. |
(2) |
Die Unterstützung von Destinatären erfolgt bei Bedürftigkeit. Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn ein Nachkomme des Stifters nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft für einen angemessenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Art und Höhe der Unterstützung beschließt der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates. |
(3) |
Außer in den Fällen des Abs. 2 kann der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Zuwendungen an Destinatäre beschließen, beispielsweise Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen. Ausschüttungen an die Destinatäre erfolgen in jedem Fall freiwillig, sie werden ohne Rechtsansprüche der Destinatäre gewährt. Die Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates. |
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
§ 6 Zusammensetzung und Bestellung des Stiftungsvorstands
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§ 7 Stellung und Aufgaben des Vorstands
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§ 8 Zusammensetzung des Stiftungsrates
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§ 9 Beschlussfassung durch den Stiftungsrat
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§ 10 Stellung und Aufgabe des Stiftungsrates
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§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Zwecks der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Für Satzungsänderungen ist ein Beschluss des Stiftungsrates mit qualifizierter Mehrheit erforderlich. Der Stiftungsrat hat den Vorstand von der Satzungsänderung jeweils zu informieren und angemessen anzuhören.
§ 12 Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung kann nur durch Beschluss des Stiftungsrates aufgehoben werden, und auch nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Willen und den Vorstellungen des Stifters rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Destinatäre. Sind keine Destinatäre mehr vorhanden, fällt das Vermögen an die gemeinnützige _________________________-Stiftung, _________________________.