A. Allgemeines
Rz. 1
Als eine Möglichkeit der "Mediation" sieht § 363 FamFG vor, dass der nach § 344 Abs. 4a FamFG zuständige Notar die Erbauseinandersetzung vermitteln kann. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare zum 1.9.2013 wurde die Zuständigkeit für dieses Verfahren ohne sonstige verfahrensrechtliche Änderungen auf die Notare übertragen und die Normen wurden begrifflich entsprechend angepasst.
(1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
Die praktische Bedeutung dieses Verfahrens ist leider sehr gering, da sie regelmäßig scheitert, wenn auch nur ein Erbe nicht einverstanden ist.
Rz. 2
Eine landesrechtliche Regelung gibt es in Bayern, Art. 38 BayAGGVG:
Art. 38 BayAGGVG Zuständigkeit für die Vermittlung der Auseinandersetzung
(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 363 bis 373 FamFG sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.
(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.
(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, andernfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.
(4) Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 363, 365 bis 370 FamFG dem Amtsgericht zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.
Verfahrensvoraussetzung für das Teilungsverfahren ist das Vorliegen einer bestehenden Erbengemeinschaft. Die Auseinandersetzung darf noch nicht abgeschlossen sein.
B. Verfahrenseinleitung
I. Antrag
Rz. 3
Verfahrensvoraussetzung ist der Antrag eines Miterben. Daneben sind auch Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter dann antragsberechtigt, wenn nur der Anteil eines Erben ihrer Verfügungsbefugnis unterliegt. Hat der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, der Nachlassverwalter oder der Nachlassinsolvenzverwalter hingegen die Verfügungsbefugnis für den gesamten Nachlass, steht ihnen kein Antragsrecht zu. Entsprechendes gilt für Nachlassgläubiger. Der Antrag muss die Person des Erblassers, die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnen. Wer zu beteiligen ist, bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 FamFG. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden, § 25 FamFG.
II. Zuständigkeit
Rz. 4
Für die Vermittlung der Auseinandersetzung als Teilungssache ist der Notar nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 23a Abs. 3 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 344 Abs. 4a FamFG.
Rz. 5
Muster 16.1: Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung
Muster 16.1: Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung
An das
Notariat
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Hiermit zeige ich an, dass ich Herrn _________________________ vertrete.
Am _________________________ verstarb in _________________________ die Mutter meines Mandanten, _________________________. Die Verstorbene besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie wurde aufgrund Gesetzes beerbt von ihrem Ehemann _________________________ zu ½ und ihren Kindern _________________________ zu je ¼.
Es ist keine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Die Erblasserin war mit dem Vater meines Mandanten in erster Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Auf die in den Nachlassakten _________________________ VI _________________________ getroffenen Feststellungen nehme ich Bezug.
Es wird beantragt, die Erbauseinandersetzung zu vermitteln.
Es liegt folgende Teilungsmasse vor:
1. |
Grundstücke
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Grundbuch _________________________ |
▪ |
Einheitswert |
▪ |
Verkehrswert |
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2. |
Bewegliche Sachen
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Pkw |
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Hausrat |
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Schmuck etc. |
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3. |
Forderungen und Rechte
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Bankkonten |
▪ |
Wertpapiere |
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Sparb... | |