Rz. 178
Als vordinglichste Aufgabe hat somit der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Der Erblasser kann nach Maßgabe der §§ 2208, 2209 BGB abweichend von § 2204 BGB dem Testamentsvollstrecker das Recht auf Auseinandersetzung entziehen oder beschränken. Hat der Erblasser keine Auseinandersetzungsanordnungen vorgegeben, hat der Testamentsvollstrecker nach der überwiegenden Ansicht grundsätzlich die gesetzlichen Regeln der §§ 2042–2057a BGB und §§ 770–758 BGB zu beachten und darf hiervon nicht abweichen. Demzufolge sind zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046 BGB zu berichtigen. Nach der hier vertretenen Ansicht wird der Testamentsvollstrecker nicht durch die Teilungsregeln der § 2204 BGB i.V.m. §§ 2042 ff. BGB in seiner Verfügungsmacht beschränkt, sodass seine Nachlassaufteilung selbst dann wirksam ist, wenn er die gesetzlichen Regeln nicht beachtet. Eine derartige Vorgehensweise ist aber recht haftungsträchtig, und zwar insbesondere dann, wenn sich nachträglich abweichende Werte der zugeteilten Nachlassgegenstände ergeben. Demzufolge ist auch bei fehlender Zustimmung der Erben ein Kondiktionsanspruch gegeben.
Rz. 179
Der Testamentsvollstrecker hat auch § 2057a BGB bei der Auseinandersetzung zu beachten, was naturgemäß zu erheblichen Problemen bei der genauen Taxierung der Pflegeleistungen führen dürfte. Hier ist der Testamentsvollstrecker gut beraten, zuvor eine Einigung unter den Erben hinsichtlich des Wertes und der tatsächlichen Ausführung der Pflegeleistungen herbeizuführen. Ansonsten müsste eine Feststellungsklage erfolgen.
Rz. 180
Anordnungen des Erblassers wirken selbst nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich, und schränken die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers nicht ein. Demzufolge kann nach einem Teil des Schrifttums der Testamentsvollstrecker auch bei nach § 2208 BGB eingeschränkter Verfügungsbefugnis der Erblasseranordnung widersprechende Teilungsanordnungen durchführen und entgegen einem Veräußerungs- oder Teilungsverbot auch ohne Zustimmung der Erben anderweitig verfügen.
Rz. 181
Der BGH hingegen beurteilt die Rechtslage anders. Dem Testamentsvollstrecker ist durch § 2208 BGB die Verfügungsbefugnis genommen worden. Danach können nur der Testamentsvollstrecker und die Erben gemeinsam verfügen. Das Auseinandersetzungsverbot sei aufgrund § 137 BGB nur ein rechtsgeschäftliches Verbot, das keine dingliche Beschränkung hat. Diese Rspr. ist in Teilbereichen auf Kritik gestoßen, da nicht einzusehen sei, warum der Erblasser dem Testamentsvollstrecker nicht wirksam Rechte entziehen könne und argumentieren mit dem Wortlaut des § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker durch die Einschränkung bestimmte Rechte nicht hat und auch nicht ausüben soll. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen, denn § 2208 BGB kann nicht von der zwingenden Vorschrift des § 137 BGB oder denen des Sachenrechts entbinden. Im Übrigen bleibt es dem Erblasser unbenommen, eine bedingte Nacherbfolge eines Dritten für den Fall der Abweichung von Erblasseranordnungen letztwillig zu verfügen, um sicher zu gehen, dass die Anordnungen befolgt werden.
Rz. 182
Bei der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplanes genügt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, wenn der von ihm aufgestellte Plan einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht. Dabei handelt es sich um ein einseitiges, gegenüber den Miterben mitzuteilendes Rechtsgeschäft, das formlos ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. Dem Auseinandersetzungsplan kommt lediglich schuldrechtliche Wirkung zu. Dementsprechend bedarf es noch weiterer Verfügungsakte wie z.B. der Auflassung und Grundbuchumschreibung etc.
Rz. 183
Häufiger Fehler bei den Auseinandersetzungsplänen ist die gegenständliche Zuordnung unteilbarer Gegenstände unter Anrechnung auf den Erbteil an die einzelnen Erben. Eine derartige Vorgehensweise ist nur dann zulässig, wenn alle Erben mit einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung einverstanden sind. Andernfalls droht eine Klage auf Feststellung, dass der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist. Demzufolge muss also für einen Auseinandersetzungsplan der Nachlass auseinandersetzungsreif sein.
Rz. 184
Droht der Vollzug des Auseinandersetzungsplans durch den Testamentsvollstrecker, so kann der Erbe auch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO beantragen. Zulässig ist auch eine Leistungsklage, die auf eine Auseinandersetzung nach der Vorgabe des Erblassers zielt. Ist diese Anordnung aber nicht vorhanden, so hat die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu erfolgen. Eine einstweilige Anordnung durch das Nachlassgericht gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist hingegen unzulässig.