Rz. 192
Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allgemeinen Bestimmungen formbedürftig sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten. Sind jedoch Gegenstände "betroffen", für deren Verfügung oder Verpflichtung es einer bestimmten Form bedarf, muss auch der Auseinandersetzungsvertrag diese Form einhalten. Wenn i.R.d. Erbauseinandersetzung ein Miterbe alle Erbanteile übernimmt, ist dies kein nach § 2371 BGB formbedürftiger Erbteilsverkauf sondern ein grundsätzlich formfreier Auseinandersetzungsvertrag.
Rz. 193
Besteht hinsichtlich eines Miterben Betreuung, Pflegschaft oder Vormundschaft, so bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB n.F. nicht jedoch, wenn Eltern i.S.d. § 1643 Abs. 1 BGB für ihre Kinder handeln. Allerdings kann sich eine Genehmigungspflicht aus anderen Bestimmungen ergeben, etwa wenn über Grundbesitz verfügt wird (§§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB n.F.). Sind die Eltern aber selbst oder ein Verwandter von ihnen aus gerader Linie neben den Kindern an der Erbengemeinschaft beteiligt, so können sie nach §§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 1 und 2 BGB n.F., § 181 BGB) ihre Kinder nicht vertreten; daher ist dann die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§§ 1809, 1811 BGB n.F.) erforderlich, wobei für jeden Minderjährigen ein eigener Pfleger bestellt werden muss. Etwaige Genehmigungserfordernisse und Zustimmungspflichten zum Auseinandersetzungsvertrag richten sich nach den allgemeinen Rechtsbestimmungen.
Rz. 194
Die Vorteile eines Auseinandersetzungsvertrags sind vielfältig: So kann ohne Weiteres von dem Willen des Erblassers abgewichen werden. Nicht zu unterschätzen ist die Befriedungsfunktion und ein weitreichender Ausschluss der Haftungsgefahr für den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Zuteilung ein Miterbe mehr erhält als seiner Teilungsquote entspricht.
Rz. 195
Hinsichtlich des Vertrags besteht ein Zustimmungsbedürfnis durch alle Miterben, auch die Nacherben müssen mitwirken, ebenso die Vermächtnisnehmer sofern die Vermächtnisse noch nicht erfüllt sind. Der Auseinandersetzungsvertrag bedarf wie der Teilungsplan aufgrund seiner rein schuldrechtlichen Wirkung eines Vollzugs durch Abgabe der entsprechenden dinglichen Verfügungsgeschäfte, also etwa der Auflassung von der Erbengemeinschaft an den einzelnen erwerbenden Erben. Sofern kein ausdrücklicher Haftungsverzicht oder eine ausdrückliche Entlastung im Vertrag aufgenommen wurde, ist mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags keinerlei Entlastung verbunden. Hier gilt das gleiche wie beim Auseinandersetzungsplan.