Rz. 323
Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, wie z.B. die Feststellung des Erbrechtes nach dem Erblasser. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker eine Klagebefugnis bzgl. des Erbrechts, sofern Unklarheiten bestehen, die zu seiner Haftung führen könnten. Er hat dann die Möglichkeit, eine Feststellungsklage einzureichen. Gleiches gilt für das Pflichtteilsrecht und für Vermächtnisse, wenn er anderenfalls sein Amt nicht sachgerecht führen kann, weil str. ist, ob er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, oder wenn davon die Art der Erbteilung abhängt. Dabei entsteht – im Hinblick auf § 327 ZPO – jedoch keine Rechtswirkung gegenüber den Miterben, die nicht am Rechtsstreit beteiligt waren.
Rz. 324
Die Geltendmachung des Anfechtungsrechtes nach §§ 2080 ff. BGB steht ebenfalls nur den Erben zu. Sind innere Angelegenheiten der Gesellschaft betroffen, die unmittelbar auf den Mitgliedschaftsrechten der Erben beruhen, so ist eine Klage im Rahmen des Gesellschaftsrechts nicht vom Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers umfasst. Dies gilt also insb. für Rechtsstreitigkeiten über den Kreis der Gesellschafter, wenn der Anteil an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört. Ferner kann der Testamentsvollstrecker nicht gegen einen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben, da er hierfür eine Vollmacht der Erben benötigt.
Rz. 325
Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn der Bescheid fälschlicherweise dem Testamentsvollstrecker zugestellt wurde, und ihn als zahlungspflichtig bezeichnet, obwohl er nur Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 2 AO ist. Lässt dabei ein Einkommensteueränderungsbescheid nicht erkennen, ob das Finanzamt gegenüber dem Testamentsvollstrecker eine Steuerschuld des Erblassers geltend gemacht hat und ob der Bescheid dem Testamentsvollstrecker lediglich als Zustellungsbevollmächtigtem der Erben bekannt gegeben wird, so ist der Bescheid mangels ungenügender Bezeichnung des Steuerschuldners ohnehin unwirksam. Ist dieser unwirksame Änderungsbescheid vom Testamentsvollstrecker zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so hat das Finanzgericht zu prüfen, ob über den ursprünglichen, mit der Klage angefochtenen Bescheid, zu entscheiden ist und den klagenden Erben Gelegenheit zu geben, ihren Antrag entsprechend zu ändern.
Rz. 326
Des Weiteren ist § 2212 BGB nicht anwendbar für Streitigkeiten der Erben gegen den Testamentsvollstrecker, also insbesondere in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker selbst Nachlassschuldner ist. Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlassschuldner kann vom Erben selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Anfechtungsrecht wegen Erbunwürdigkeit gem. §§ 2341, 2345 BGB oder nach §§ 2080 ff. BGB steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu, da ein derartiges Recht nicht in den Nachlass fällt und der Verwaltung des Testamentsvollstreckers entzogen ist. Gleiches gilt für das Recht, eine Schenkung nach § 530 Abs. 2 BGB zu widerrufen oder nach §§ 2287, 2288 BGB die Herausgabe einer Schenkung zu verlangen. In diesem Fall käme aber eine gewillkürte Prozessstandschaft des Testamentsvollstreckers in Betracht.
Rz. 327
Typische Klagen des Testamentsvollstreckers sind insb. die
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Herausgabeklage, |
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Feststellungsklage oder |
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Klage gegen die Erben auf Einwilligung bzw. Zustimmung zur Eingehung einer Verbindlichkeit. |