Rz. 328

Verliert der Testamentsvollstrecker einen nach § 2212 BGB geführten Rechtsstreit, erfolgt die Kostentragung nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO. Die Kosten trägt aber der Nachlass, in den auch allein aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden kann.[410] Hat der Testamentsvollstrecker z.B. einen Rechtsstreit gegen den Erben wegen Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit nach § 2206 Abs. 2 BGB geführt, so steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der §§ 2218, 670, 257 BGB zu. Er kann dann die Kosten des Rechtsstreits aus dem Nachlass entnehmen. Eine Ausnahme ist von diesem Grundsatz nur dann zu machen, wenn der Testamentsvollstrecker den Prozess pflichtwidrig geführt hat. Dies ist ins. bei überflüssiger, leichtfertiger oder durch persönliche Interessen beeinflusster Prozessführung gegeben.[411] Zudem wäre dann auch der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben den durch die pflichtwidrige Prozessführung entstandenen Schaden gem. § 2219 BGB zu ersetzen. Wurde hingegen der Erbe zur Prozessführung ermächtigt, trägt das Kostenrisiko der klagende Erbe und nicht der Nachlass.

 

Rz. 329

Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlassforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg geltend, und werden ihm deshalb die Prozesskosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozessgegners verlangen.[412]

[410] BeckOK BGB/Lange, § 2212 Rn 14 ff.
[411] Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 21.
[412] BGH ZEV 2003, 413 mit Anm. v. Morgen, ZEV 2003, 415.

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