Rz. 475
Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramtes:
Rz. 476
Hingegen "endet" die Testamentsvollstreckung insgesamt z.B. durch:
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Erblasseranordnung (auflösende Bedingung/Befristung); |
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vollständige Erschöpfung des Nachlasses; |
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Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben (z.B. Gründung der Stiftung und Übertragung des vollständigen Nachlassvermögens auf sie); |
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Ablauf der 30-Jahres-Frist bei Verwaltungsvollstreckung (§ 2210 BGB), sofern sich nicht nach § 2210 S. 2 BGB eine Abwicklungsvollstreckung anschließt; |
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Eintritt des Nacherbfalls bei Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB); |
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Veräußerung oder Freigabe nach § 2217 BGB des Gegenstands, für den allein Testamentsvollstreckung angeordnet wurde; |
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"Partielles Hineinwachsen" nach länger andauernder Testamentsvollstreckung in das Eigenvermögen der Erben durch Eigenleistung der Erben und damit "Hinauswachsen" aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegendem Nachlass; |
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mit dem Tode der Person, für deren Lebensdauer die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde (Erbe/Vermächtnisnehmer). |
Rz. 477
Vereinbaren bei der Abwicklungsvollstreckung die Erben, sich nicht auseinandersetzen zu wollen, und hat der Testamentsvollstrecker alle weiteren Aufgaben mit Ausnahme der Auseinandersetzung erledigt, so endet ebenfalls die Testamentsvollstreckung. In der Praxis kann es somit zu taktischen Überlegungen der Erben kommen, um sich eines Testamentsvollstreckers bei einer reinen Abwicklungsvollstreckung zu entledigen. Die Erbengemeinschaft könnte theoretisch nach Beendigung der Testamentsvollstreckung durch ihren Beschluss der Nichtauseinandersetzung im Rahmen eines actus contrarius diesen wieder aufheben und sich ohne Testamentsvollstreckung entgegen des Erblasserwillens auseinandersetzen. Eine derartige Vorgehensweise widerspricht den gesetzlichen Regelungen in §§ 2225 bis 2227 BGB, wonach sich die Erben eines Testamentsvollstreckers nicht so ohne Weiteres entledigen können. Entgegen der Rspr. und einem Teil der Lit. lebt daher im Fall der späteren Auseinandersetzung die vermeintlich beendete Testamentsvollstreckung wieder auf. Der Testamentsvollstrecker muss lediglich das Nachlassgericht um Aushändigung des alten Testamentsvollstreckerzeugnisses bitten, um anschließend die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Am sichersten erscheint mithin der Weg zu sein, die Erbenstellung des einzelnen davon abhängig zu machen, dass er nicht die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung vereitelt.
Rz. 478
Vereinbart der Testamentsvollstrecker mit den Erben, das Amt niederzulegen, so begründet dies einen im Zivilprozess durchsetzbaren Anspruch. Im Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB kann eine Zusage zur Amtsaufgabe lediglich als zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes berücksichtigt werden.
Rz. 479
Kein Erlöschen bzw. keine Beendigung des Testamentsvollstreckeramts ergibt sich durch:
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Anordnung der Nachlassverwaltung (nur Ruhen der Testamentsvollstreckerbefugnisse); |
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Eröffnung der Nachlassinsolvenz (nur Ruhen der Testamentsvollstreckerbefugnisse); |
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Eröffnung der Privatinsolvenz über das Vermögen des Testamentsvollstreckers; |
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irriger Glaube des Testamentsvollstreckers, er habe alle Aufgaben erfüllt. |
1. Tod des Testamentsvollstreckers nach § 2225 1. Alt. BGB
Rz. 480
Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt aufgrund der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch nach §§ 2218, 673 S. 2 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeige- und auch besorgungspflichtig. Diese Notbesorgungspflicht führt dazu, dass die Erben des Testamentsvollstreckers unaufschiebbare Maßnahmen so lange vorzunehmen haben, bis der Erbe oder der neue Testamentsvollstrecker handeln kann.