1. Natürliche und juristische Personen
Rz. 72
Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1814 BGB n.F. (§ 1896 BGB a.F.) zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten haben. Wie aus § 2197 Abs. 1 BGB hervorgeht, kann der Erblasser zahlenmäßig unbegrenzt mehrere Personen zum Testamentsvollstrecker ernennen.
Rz. 73
Neben juristischen Personen wie einer Aktiengesellschaft oder GmbH, können auch Personengesellschaften aufgrund § 124 Abs. 1 HGB wegen der Teilrechtsfähigkeit zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wie z.B. die OHG, KG, EWIV sowie die Partnerschaftsgesellschaft. Ein nicht rechtsfähiger Verein ist nicht ernennungsfähig. Im Rahmen der Entscheidung des BGH v. 29.1.2001 zur Rechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR wurde als Folge der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, vergleichbar der OHG gem. § 128 Abs. 1 HGB entschieden. Insofern spricht einiges dafür, auch einer BGB-Gesellschaft die Ernennungsfähigkeit zum Amt des Testamentsvollstreckers zuzubilligen. Wird eine Ernennungsfähigkeit abgelehnt, kann aber die Ernennung einer GbR dahingehend umgedeutet werden, dass die Gesellschafter Mitvollstrecker nach § 2224 BGB sein sollen.
Eine Behörde, wie z.B. das Nachlassgericht, kann wegen der fehlenden Befugnis des Erblassers, den gesetzlich festgesetzten Aufgabenkreis einer Behörde zu erweitern, nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Inhaber eines bestimmten Amtes oder Notariats können zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Demzufolge kann die Ernennung einer Behörde regelmäßig dahingehend umgedeutet werden, dass der jeweilige Amtsträger zum Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte.
2. Erben, Vermächtnisnehmer
Rz. 74
Zwar kann der Erblasser jede natürliche Person zum Testamentsvollstrecker ernennen, bestimmte Personen sind jedoch, entweder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, von der Übernahme des Amtes ausgeschlossen. So kann der Alleinerbe, weil er sich nicht selbst beschränken kann, nicht zum alleinigen Testamentsvollstrecker hingegen aber zum Mitvollstrecker nach § 2224 BGB ernannt werden.
Rz. 75
Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann aber zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann. Im Rahmen einer Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB kann somit ein Alleinerbe wegen der fehlenden Erbenbeschränkung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Ebenso ist eine Einsetzung aller Erben wegen § 2224 Abs. 1 BGB möglich.
Hingegen bleibt eine Einsetzung des alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker verwehrt. Gleiches gilt für die Ernennung als Nacherbenvollstrecker, weil durch diese Konstellation sämtliche Kontrollrechte des Nacherben ausgeschaltet werden. Das Gleiche muss gelten, wenn nur eine Erbteilsvollstreckung für den Nacherben ab Nacherbfall (also kein Fall des § 2222 BGB) angeordnet und der Testamentsvollstrecker der Vorerbenerbe ist, weil dieser dann die Herausgabeansprüche und die Rechenschaftspflicht aus § 2130 BGB gegen sich geltend machen müsste.
Mit weiteren Vollstreckern kann jedoch der alleinige Vorerbe wiederum zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wenn gewährleistet ist, dass der Wegfall der anderen Mitvollstrecker nicht zur alleinigen Vollstreckung durch den Vorerben führt. Die gleichzeitige Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker und zum Nacherbenvollstrecker ist zulässig, wenn die Vollstreckung durch ein Kollegium von Testamentsvollstreckern ausgeübt wird. Der alleinige Nacherbe kann ebenfalls nicht Testamentsvollstrecker für die Nacherbschaft sein. Gleiches gilt für ihn als Nacherbenvollstrecker nach § 2222 BGB. Dagegen ist eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker für den Vorerben für den alleinigen Nacherben möglich. Ein Vermächtnisnehmer kann zum Testamentsvollstrecker berufen werden und zwar auch als Alleinvermächtnisnehmer.
3. Gesetzliche Vertreter
Rz. 76
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