Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
1. Sachverhalt
Rz. 32
Der Erblasser setzt die Stiftung nicht zum Erben ein, sondern wendet ihr ein Vermächtnis von Wert zu. Der eigentliche Erbe ist überschuldet und sieht sich vielen titulierten Forderungen ausgesetzt.
Praxishinweis
Das Problem des insolventen Erben steht erfahrungsgemäß selten im Blickwinkel des Erblassers, zu Unrecht, wie der Blick in die Statistik zeigt.
2. Problembeschreibung
Rz. 33
Niemand kann bei der Abfassung seines Testaments die spätere wirtschaftliche Lage seines Erben kennen. Die Zuwendung von Geldbeträgen an Stiftungen in Form eines Vermächtnisses wird gegenüber der Einsetzung der Stiftung als Erben oft bevorzugt, weil dies für die Stiftungen sehr viel weniger Verwaltungsaufwand bedeutet. Bis sich allerdings Stiftungen dazu entschließen, einen Erben auf Erfüllung des ihnen aufgrund eines Vermächtnisses zustehenden Anspruchs zu verklagen, vergehen häufig viele Monate. In diesem Zeitraum haben die Titelgläubiger das Nachlassvermögen, das sich zum Todeszeitpunkt des Erblassers mit dem Eigenvermögen des Erben vermischt, längst vollstreckt.
3. Lösungsansatz
Rz. 34
Eine richtig gestaltete Testamentsvollstreckung führt gem. §§ 2205, 2211, 2214 BGB zu einer Trennung zwischen Eigenvermögen und Nachlassvermögen des Erben. Solange die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker andauert, ist den Gläubigern des Erben der Zugriff auf das Nachlassvermögen verwehrt. Der Testamentsvollstrecker kann, z.B. durch die Verwertung von Immobilien, die zur Erfüllung des Geldvermächtnisses erforderliche Liquidität herstellen, der Stiftung das Vermächtnis auszahlen und den verbleibenden Rest dem Erben geben, der dann den verbliebenen Restbetrag für seine Eigengläubiger verwendet. Oder er kann die Testamentsvollstreckung "hydraulisch" gestalten. Dies bedeutet, dass der Erbe seine Auszahlung z.B. erst dann erhält, wenn er ein Restschuldbefreiungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
Gestaltungshinweis
Häufig findet sich die Empfehlung, den Vermächtnisnehmer zum (unentgeltlich tätigen) Testamentsvollstrecker zu bestellen mit der alleinigen Aufgabe, nach dem Erbfall das Vermächtnis gegenüber sich selbst zu erfüllen. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB wird für entbehrlich gehalten, da er lediglich in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Diese Regelung mag zwar sicherstellen, dass nach dem Erbfall das Vermächtnis weitgehend störungsfrei vollzogen werden kann. Aufgrund der lediglich beschränkten Testamentsvollstreckung (§§ 2203, 2208 BGB) erscheint es allerdings fraglich, ob die eigentlich segensreiche Wirkung der Trennung von Nachlassvermögen und Eigenvermögen des Erben hier wirklich eintreten kann. Es erscheint daher aus Gründen größtmöglicher Vorsorglichkeit angezeigt, den Testamentsvollstrecker mit möglichst vollständigen Verwaltungsbefugnissen auszustatten, was wiederum für einen geschäftsmäßigen Testamentsvollstrecker spricht.