Rz. 40

Eltern eines behinderten Abkömmlings tragen in unserer Gesellschaft eine noch höhere Verantwortung, als sie Eltern ohnehin zugemutet wird. Mit ihrer Last werden sie allerdings weitgehend allein gelassen. Ihr Wunsch, den Nachlass vor dem unkontrollierbaren Zugriff des Sozialleistungsträgers zu schützen und stattdessen das Vermögen zielgerichtet zur Verbesserung der Lebensverhältnisse des behinderten Abkömmlings einsetzen zu können, ist daher nachvollziehbar. Diesen Zweck erreicht man nach klassischen Gestaltungsempfehlungen auf testamentarischem Weg durch die Einsetzung des Nachkömmlings als nicht befreiten Vorerben bei gleichzeitiger Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung.[20] Dabei ist auf vielfältige Fallstricke zu achten, damit nicht durch gut gemeinte, rechtlich aber nicht konsequent zu Ende gedachte Regelungen die Möglichkeit eröffnet wird, die Erbschaft auszuschlagen und Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. So kann ein Pflichtteilsanspruch, der auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden.[21]

 

Rz. 41

Die Ziele Sicherung des Lebensstandards für das Kind und Unterbindung eines Zugriffs durch den Sozialhilfeträger lassen sich in geeigneten Fällen, insbesondere wenn der Abkömmling körperlich, aber nicht geistig behindert ist und deshalb bspw. einen Pflichtteilsverzichtvertrag selbst abschließen kann, auch durch die Einsetzung einer Stiftung als Erbin erreichen. Dies kann im Wege einer Gründung noch zu Lebzeiten oder auch von Todes wegen durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen. Letzteres ist aufgrund der Sonderregelung der §§ 83, 84 BGB möglich. Wird die Stiftung nach dem Tod als rechtsfähig anerkannt, gilt sie kraft gesetzlicher Fiktion als bereits vor dem Tod entstanden und kann so Erbe sein. Eine solche Stiftung wird häufig nicht gemeinnützig sein, ausgeschlossen ist es allerdings nicht, wenn die Voraussetzungen des § 58 Nr. 5 AO eingehalten werden.

[20] Zum "klassischen" Behindertentestament siehe § 19.

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