Rz. 452
In der Vergangenheit sind immer zahlreiche Vorschläge zur Testamentsvollstreckervergütung gemacht worden. Der Sinn einer willkürlich festgesetzten Prozentzahl auf eine willkürlich gewählte Bezugszahl ist häufig nicht einzusehen. Der Weg, den der Deutsche Notarverein vorgezeigt hat, führt in die richtige Richtung, da durch eine Anlehnung an die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung tatsächlich durch die Tätigkeitsbezogenheit eine angemessene Vergütung im Einzelfall erreicht werden kann, die für die Erben transparent und verständlich ist.
Sinnvoll scheint es aber in Einzelfällen auch zu sein – wie Birk –, zwischen berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Testamentsvollstreckern zu differenzieren und sich von einer "Prozentvergütung" zu verabschieden. Obwohl die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung für den Testamentsvollstrecker interessante Aspekte mit sich bringt, erscheint es auch sachgerecht zu sein, alternativ dem Testamentsvollstrecker eine Stundenvergütung zuzubilligen und diese konkret in der letztwilligen Verfügung zu bestimmen. Dabei erscheint ein Stundensatz bei berufsmäßigen Testamentsvollstreckern von 120 bis 150 EUR, bei nicht berufsmäßigen von 80 bis 100 EUR angemessen. Sofern ein Stundenhonorar aufgeführt ist, sollte vorsorglich auch die Art und Weise des Nachweises geregelt werden.
Rz. 453
Wenn der Erblasser die Vergütung nicht ausdrücklich angeordnet hat, steht dem Testamentsvollstrecker selbst nicht das Recht zu, diese verbindlich festzusetzen. Für die – dann beabsichtigte – Vergütungsklage ist str., welchen Antrag der Testamentsvollstrecker stellen muss. Zum einen wird dargelegt, dass der Testamentsvollstrecker nicht auf Leistung an sich klagt, sondern vielmehr auf Festsetzung eines bestimmten Betrages, den er aus dem Nachlass entnehmen darf. Etwaige Vorentnahmen sind zu berücksichtigen. Zum anderen wird eine Feststellungsklage für richtig erachtet, wonach festgestellt werden soll, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, eine genau bezifferte Summe als Testamentsvollstreckervergütung aus dem Nachlass für seine Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum zu entnehmen. Im Einzelnen geht es dann nicht um die Schluss- sondern um eine Teilvergütung. Sofern es sich um eine Schlussvergütung handelt, soll eine Klage gegen die Erben auf Leistung an den Testamentsvollstrecker erfolgen.
Rz. 454
Zu beachten ist, dass bei Erhebung einer Klage auf Feststellung oder Zahlung der angemessenen Vergütung deren Höhe im Klageantrag grundsätzlich betragsmäßig wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genau zu bezeichnen ist. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn eine Bezifferung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie bei einer Schmerzensgeldklage sind dann jedoch die Angabe eines Mindestbetrags und die der Bemessungsgrundlage erforderlich. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung darf nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.
Rz. 455
Nach hiesiger Auffassung sollte er sich bei der Klage statt sich auf eine bestimmte Tabelle zu berufen, der Einfachheit halber den Mittelwert aller Tabellen auswählen, denn der Mittelwert aller Tabellen dürfte grundsätzlich eine angemessene Vergütung darstellen. Dabei ist es angesichts der veralteten Rheinischen Tabelle auch gerechtfertigt, auf diese alte Vergütung einen Zuschlag bis zu 20 Prozent wegen des eingetretenen Kaufpreisschwundes zu machen, sodass sich das arithmetische Mittel weiter nach oben verlagert. Die nachfolgende Tabelle soll dabei behilflich sein:
Vermögen in EUR |
Alte Rheinische Tabelle |
Möhring |
Eckelskemper |
Deutscher Notar Verein |
Mittelwert in EUR |
50.000 |
1.600 |
2.910 |
2.000 |
2.000 |
2.128 |
250.000 |
5.600 |
10.110 |
8.000 |
10.000 |
8.428 |
500.000 |
10.600 |
19.110 |
14.250 |
15.000 |
14.740 |
1 Mio. |
15.600 |
28.110 |
26.750 |
25.000 |
23.865 |
1,5 Mio. |
20.600 |
33.110 |
38.000 |
37.500 |
32.303 |
2,5 Mio. |
30.600 |
43.110 |
58.000 |
62.500 |
48.553 |
5 Mio. |
55.600 |
68.110 |
83.000 |
100.000 |
76.678 |
Rz. 456
In der Praxis dürfte jedoch der Testamentsvollstrecker kaum in die Verlegenheit kommen, eine Leistungsklage zu erheben. Vielmehr kann er sich die beanspruchte Vergütung selbst aus dem Nachlass entnehmen, sofern dieser Betrag noch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, darf er nicht ohne Weiteres Nachlassgegenstände veräußern, nur um seine Vergütung sicherzustellen. So muss eine derartige Vorgehensweise ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses gem. § 2216 Abs. 1 BGB entsprechen. Dies wird aber regelmäßig der Fall sein, zumal der Testamentsvollstrecker ohnehin nach Maßgabe des § 2204 BGB vorgehen und den Nachlass gem. der Teilungsregeln "versilbern" darf. Zudem ist die Vergütung Nachlassverbindlichkeit, die es ebenfalls mit Nachlassmitteln zu begleichen gilt. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an:
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Richtet sich der Vergütungsanspruch z.B. gegen einen Vermächtnisnehmer, kann der Testamentsvollstrecker die Vergütung nicht dem Nachlass entnehmen, sondern sein Anspruch richtet sich direkt gegen den Vermächtnisnehmer. Dann wird der Testamentsvollstrecker um eine Leistu... |