Rz. 49

Da hier bereits der Unterhaltsanspruch der F1 zu einem Mangelfall geführt hat (vgl. oben), kann somit bei beiden Frauen – M und neKM – auf den Mindestbedarf abgestellt werden. Die Ermittlung des Bedarfs der einkommenslosen neKM (vgl. hierzu Fall 50, siehe Rdn 1) ist nicht notwendig. Denn der Bedarf der neKM entsprechend deren Lebensstellung (Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte) fände seine Obergrenze beim Bedarf im Falle einer (gedachten) Ehe. Der wäre offensichtlich so niedrig, dass auf den Mindestbedarf abgestellt werden müsste.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge