Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus 1. Ehe und Betreuung eines neuen Kindes
Eltern eines minderjährigen Kindes sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden.
Um den nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen, trifft die Eltern eine Erwerbsobliegenheit. Nur wenn sie trotz aller zumutbarer Anstrengungen nicht leistungsfähig sind, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt ist gegebenenfalls zu reduzieren.
Unterhaltspflicht gegenüber mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen
Kompliziert wird es, wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind und der an sich gegenüber den Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Vater seine Erwerbstätigkeit reduziert, um jedenfalls teilweise die Betreuung eines Kindes aus zweiter Ehe zu übernehmen. Mit einer solchen Konstellation hatte sich das OLG Koblenz zu befassen.
Die Kinder aus erster Ehe lebten seit der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter. Der Vater nahm alle zwei Wochen von donnerstags bis dienstags ein erweitertes Umgangsrecht wahr. Nachdem er Vater eines weiteren Kindes geworden war und die Mutter des Kindes geheiratet hatte, reduzierte er seine Erwerbstätigkeit auf 50 %, um gemeinsam mit seiner neuen Frau die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Für drei Monate nahm er sogar Elternzeit in Anspruch und bezog lediglich Elterngeld.
Einkommen durch wegen Betreuung reduzierte Erwerbstätigkeit gesenkt
Er wendete ein, wegen seiner geringeren Einkünfte den Mindestunterhalt für die Kinder aus erster Ehe nicht mehr voll zahlen zu können. Zudem machte er die Kosten für eine Hausfinanzierung geltend und Mehrkosten, die durch den erweiterten Umgang anfallen. Schließlich wollte er auch den Unterhaltsbedarf seiner neuen Ehefrau mit berücksichtigt wissen, die ihre berufliche Tätigkeit wegen Kinderbetreuung ebenfalls um die Hälfte reduziert hat.
Das OLG hat sich mit den Einwänden des Vaters im einzelnen auseinandergesetzt.
Reduzierung der Erwerbstätigkeit ist keine Obliegenheitsverletzung
In der Reduzierung der Erwerbstätigkeit sah das OLG keine Obliegenheitsverletzung des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe. Entscheidet der Vater sich, die Betreuung des Kindes aus zweiter Ehe gemeinsam zu gleichen Teilen mit seiner neuen Ehefrau zu übernehmen, dann ist diese Rollenverteilung grundsätzlich zu akzeptieren.
Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau ist nicht zu berücksichtigen
Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, da diese gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe nachrangig ist. Stattdessen ist der notwendige Selbstbehalt des Vaters um 10 % zu reduzieren, weil wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Ehefrau eine Kostenersparnis besteht. Der Unterhaltsanspruch des weiteren Kindes aus zweiter Ehe ist bei der Berechnung nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil der Vater sich die Betreuung mit seiner neuen Ehefrau teilt.
Kosten der Hausfinanzierung
Was die Kosten der Hausfinanzierung anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass durch das mietfreie Wohnen im eigenen Heim ein Wohnvorteil besteht, der einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist. Nur bis zur Höhe dieses Wohnwertes können die Kosten der Hausfinanzierung abgezogen werden.
Mehrkosten des erweiterten Umgangs
Bei den Mehrkosten, die dem Vater wegen des erweiterten Umgangs mit seinen Kindern aus erster Ehe entstehen, ist zu differenzieren, ob diese bedarfsdeckend wirken, wie z.B. Verpflegungskosten der Kinder, oder ob sie reine Mehraufwendungen darstellen, denen keine Kostenreduzierung im Haushalt der Kindesmutter gegenübersteht. Im Ergebnis hat das OLG die vom Vater dargelegten Umgangsmehrkosten zur Hälfte als Abzugsposten berücksichtigt.
Vorübergehender Mangelfall
Ausgehend von dieser Berechnung kam das OLG während der Elternzeit des Kindesvaters, in welcher er nur Elterngeld bezog, tatsächlich zu einem Mangelfall mit der Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe zu reduzieren war. Auch ergab sich für die Dauer der Reduzierung der Erwerbstätigkeit keine volle Leistungsfähigkeit des Kindesvaters. Das OLG stellt aber klar, dass kein Mangelfall mehr vorliegen wird, wenn der Kindesvater seine Vollzeitbeschäftigung wieder aufnimmt und dass dann gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden muss.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 27.05.2021, 7 UF 689/20).
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