Leitsatz
Eine volljährige Schülerin nahm ihren Vater auf Kindesunterhalt in Anspruch. Ihr Vater war nach Scheidung von der Mutter der Klägerin wieder verheiratet und hatte aus dieser Ehe vier weitere minderjährige Kinder.
Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, wie bei der Unterhaltsbedarfsbestimmung des volljährigen Kindes die Barunterhaltspflicht des Vaters ggü. seinen vier minderjährigen Kindern zu berücksichtigen ist.
Ferner ging es um den Haftungsanteil der Mutter der Klägerin, die ebenfalls wieder verheiratet war und eigenes Einkommen unterhalb des Selbstbehalts erzielte.
Sachverhalt
Die volljährige Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Sie besuchte die Oberstufe des Gymnasiums und war nebenher aushilfsweise als Kellnerin tätig. Hieraus erzielte sie durchschnittliche monatliche Einkünfte von ca. 280,00 EUR.
Die Eltern der Klägerin waren rechtskräftig geschieden. Der Vater war erneut verheiratet und hatte aus dieser Ehe vier weitere minderjährige Kinder. Das jüngste Kind wurde im Jahre 2009 geboren. Die Ehefrau des Beklagten ging keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern betreute die Kinder.
Die Mutter der Klägerin war ebenfalls wieder verheiratet und hatte Einkünfte aus einer Nebentätigkeit i.H.v. 326,00 EUR monatlich. Ihr neuer Ehemann verfügte über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. ca. 7.400,00 EUR.
Erstinstanzlich hat die Klägerin monatlichen Unterhalt i.H.v. 333,00 EUR ab Januar 2009 geltend gemacht.
Das AG hat den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Betrages für die Monate Januar und Februar 2009 verurteilt und für die Zeit ab März 2009 seine Verurteilung über 312,00 EUR monatlich ausgesprochen.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der von ihm in eingeschränktem Umfang eingelegten Berufung. Er akzeptierte eine monatliche Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 233,00 EUR für Januar und Februar 2009 sowie i.H.v. 216,00 EUR ab März 2009.
Die Klägerin legte Anschlussberufung ein und erweiterte ihre Klage.
Das Rechtsmittel des Beklagten hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hielt das OLG für insgesamt unbegründet.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Klägerin ständen aus § 1601 BGB für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2009 Unterhaltsansprüche i.H.v. monatlich 312,00 EUR, für den Zeitraum von April 2009 bis einschließlich September 2009 i.H.v. monatlich 290,00 EUR und ab Januar 2010 i.H.v. monatlich 304,00 EUR zu.
Dies entspreche den Ansprüchen, wie sie sich für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2009 aus der dritten Einkommensgruppe und für den Zeitraum von April 2009 bis Dezember 2009 aus der zweiten Einkommensgruppe ergäben. Ab Januar 2010 habe der Beklagte nur den Unterhalt zu zahlen, wie er sich aus der ersten Einkommensgruppe der ab dem 1.1.2010 gültigen Düsseldorfer Tabelle ergäbe. Er müsse dabei nur den Unterhalt zahlen, wie er sich allein auf der Grundlage seiner Einkommensverhältnisse ergäbe. Ohne diese Begrenzung betrügen die Ansprüche der Klägerin im Jahre 2009 monatlich 332,00 EUR und ab dem Jahre 2010 monatlich 378,00 EUR.
Der Bedarf der volljährigen Klägerin, die noch im Haushalt ihrer Mutter lebe, richte sich nach den Lebensverhältnissen beider Eltern, also nach deren zusammengerechnetem Einkommen. Der Beklagte hafte dabei grundsätzlich nur anteilig nach seinen Einkommensverhältnissen, da mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin die Grundlage für die Gleichstellung von Betreuungs- und Barunterhalt entfallen sei und sich die Kindesmutter - anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen - an dem Barunterhalt der Klägerin zu beteiligen habe.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des Beklagten setzte das OLG mit 2.786,00 EUR und das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen der Mutter mit 326,00 EUR fest.
Ein höheres Einkommen sei entgegen der Ansicht des Beklagten aufseiten der Mutter nicht in Ansatz zu bringen. Zwar treffe sie nach § 1603 Abs. 2 BGB ebenso wie den Beklagten eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung ggü. der Klägerin. Insoweit habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Kindesmutter mit ihrer derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht hinreichend nachkomme.
Letztendlich komme es hierauf jedoch nicht an. Eine Pflichtverletzung der Kindesmutter habe nicht das volljährige Kind zu vertreten, das Unterhalt von einem Elternteil begehre. Eine solche Verletzung der Erwerbsobliegenheit habe ausschließlich die Kindesmutter selbst zu vertreten. Diese Pflichtverletzung könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen (vgl. u.a. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rz. 451 und 440 sowie OLG Köln in FamRZ 2007, 382 ff. m.w.N.).
Aufseiten des Beklagten sei der private Nutzungsanteil für den Firmen-Pkw zu berücksichtigen, den ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe. Auch ohne die Zurechnung dieses Nutzungsvorteils würden sich aufgrund der Begrenzung der Haft...