Rz. 19
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR.
Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR).
Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (gedachten) ehelichen Lebensverhältnisse von M und der neKM bereits geprägt hat. Deshalb ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber F1 einkommensmindernd. Dieser Unterhaltsanspruch wurde oben – jedenfalls als rechnerisches Zwischenergebnis – mit 2.102 EUR ermittelt.
Somit beträgt das (fiktive) bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zur neKM: 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR).
Der 10 %ige Erwerbstätigenbonus (214 EUR) ist noch abzuziehen.
Danach beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zur neKM: 1.925 EUR (2.139 – 214 EUR).
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