Rz. 19

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR.

Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt.

Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR).

Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (gedachten) ehelichen Lebensverhältnisse von M und der neKM bereits geprägt hat. Deshalb ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber F1 einkommensmindernd. Dieser Unterhaltsanspruch wurde oben – jedenfalls als rechnerisches Zwischenergebnis – mit 2.102 EUR ermittelt.

Somit beträgt das (fiktive) bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zur neKM: 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR).

Der 10 %ige Erwerbstätigenbonus (214 EUR) ist noch abzuziehen.

Danach beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zur neKM: 1.925 EUR (2.139 – 214 EUR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge