Rz. 43
Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).
Bedarf von F1:
Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 1.813,50 EUR
Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 1.813,50 EUR = 181 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.813,50 – 181 EUR = 1.632 EUR
Einkommen der F1: 0 EUR
Bedarf von F1: ½ von 1.632 EUR = 816 EUR
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