Rz. 15

Die neue Unterhaltsberechtigte muss vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 XII ZR 151/09).

Die neKM ist nicht nachrangig. F1 und die neKM, die beide wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sind vielmehr gleichrangig (zum Vorrang der neKM vgl. Fall 49, siehe § 15 Rdn 1).

Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes immer den Rang nach § 1609 Nr. 2 und ist je nach Rang der (geschiedenen) Ehefrau zumindest gleichrangig.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

Deshalb ist für die Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit des M zunächst der Unterhaltsanspruch der neKM zu ermitteln. Nur so kann die Leistungsfähigkeit des M beurteilt werden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber neKM ist eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 (vgl. Fälle 33 bis 37, § 9 Rdn 1 ff. und § 10 Rdn 1 ff.).

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