Rz. 50

Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen.

Der vorrangige Kindesunterhalt von 573 EUR (2 × 286,50 EUR) ist vorab vom Einkommen abzuziehen.

Von den verbleibenden 1.527 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 EUR) ist der Selbstbehalt des M mit 1.280 EUR abzuziehen. Es verbleiben 247 EUR (1.527 – 1.280).

Diese Verteilungsmasse von 247 EUR ist auf F1 und neKM, die gleichrangig sind und bei denen jeweils nur der Mindestbedarf, also ein identischer (ungedeckter) Bedarf angesetzt werden kann, hälftig aufzuteilen.

F1 und neKM erhalten jeweils 123 EUR.

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