Rz. 13

Das Versicherungsrecht kennt keine dem § 278 BGB vergleichbare Vorschrift, eine Zurechnung kann deshalb nur erfolgen, wenn der Dritte Repräsentant (zum Begriff siehe Rdn 28) des Versicherungsnehmers war. Deshalb kann einem Versicherungsnehmer auch nicht das Verschulden seines Miteigentümers zugerechnet werden (OLG Karlsruhe VersR 2013, 1123).

 

Rz. 14

 

Achtung: Keine Zurechnung in der KH-Versicherung

In der KH-Versicherung hat dagegen der Fahrer als mitversicherte Person eigenständige Obliegenheiten zu beachten und sein Verschulden wird dem Versicherungsnehmer auch dann nicht zugerechnet, wenn dieser sein Repräsentant ist. Dem Versicherungsnehmer schadet in der KH-Versicherung (§ 5 Abs. 2 KfzPflVV) nur eigenes Verschulden (BGH VersR 1996, 1229).

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