Rz. 1

Seit dem 1.1.2008 gilt für neu abgeschlossene Versicherungsverträge ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das auch für das Verkehrsrecht erhebliche Änderungen mit sich gebracht hat. So ist z.B. eine Kündigung des Versicherers bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit nicht mehr Voraussetzung für den Regress und in der Kaskoversicherung ist das "Alles-oder-nichts-Prinzip" aufgegeben worden. Die Versicherer haben die neue Rechtslage für den Kraftfahrzeugbereich in den AKB 2008 umgesetzt."

 

Rz. 2

Wie schon nach dem früheren Recht (§ 152 VVG a.F.) besteht auch nach dem jetzigen (§ 103 VVG n.F.) im Falle einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung durch den Versicherungsnehmer weder im Innen- noch im Außenverhältnis Deckungsschutz, was zur Folge hat, dass weder der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Versicherer, noch der Versicherungsnehmer einen Freistellungsanspruch hat.

Es genügt für die Annahme der vorsätzlichen Schadensherbeiführung, wenn sich der Fahrer die Schadensfolgen in seinen Grundzügen vorgestellt hat (BGH NJW-RR 1998, 1321; OLG Nürnberg NZV 2005, 267), wobei bedingter Vorsatz - für dessen Vorliegen der Versicherer die Beweislast trägt - ausreicht (BGH VersR 1991, 176).

Dabei galt früher schon - was § 103 VVG jetzt ausdrücklich klarstellt - dass nicht etwa bereits der Nachweis einer Vorsatztat genügt, sondern sich der Vorsatz nachweisbar auch auf die Schadensherbeiführung bezogen hat.

Deshalb besteht z.B. auch nach einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt regelmäßig - wenn auch dem Versicherungsnehmer gegenüber mit Leistungsfreiheit bis 5.000 EUR - Deckungsschutz.

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