Rz. 1
Soweit in der Verkehrsunfallbearbeitung von der "Kfz-Haftpflichtversicherung" die Rede ist, muss zwischen drei grundlegend unterschiedlichen Anspruchsrichtungen unterschieden werden, nämlich zwischen
▪ |
den Haftpflichtansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Kfz, |
▪ |
den Haftpflichtansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des eigenen Kfz und |
▪ |
den vertraglichen Ansprüchen zwischen Versicherungsnehmer bzw. versicherten Personen und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des eigenen Kfz. |
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich allein auf eine Darstellung eines Teils der vertraglichen Ansprüche zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags und dem Kfz-Haftpflichtversicherer.
Rz. 2
Aus dem Verhältnis des Mandanten zu seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer kann eine Vielzahl rechtlicher Probleme resultieren. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf beispielhafte Konstellationen aus Anlass eines Schadenfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Wegen typischer Vertragsprobleme, die auch außerhalb eines Schadensfalls auftreten können (z.B. Beginn und Ende des Versicherungsvertrags, Verzug mit der Erst- oder Folgeprämie, Kündigung des Versicherungsvertrags usw.), wird auf die einschlägige versicherungsrechtliche Fachliteratur verwiesen.
Rz. 3
Durch das System der Kfz-Pflichtversicherung wird gewährleistet, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer den Mandanten von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter aus Anlass eines Verkehrsunfalls freistellt. Der konkrete Leistungsumfang des Versicherers ist den "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)" zu entnehmen, die jedem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegen. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich am Wortlaut der Muster-AKB des Verbandes der Schadenversicherer aus dem Jahre 2015 mit dem derzeitigen auf der Homepage des GdV veröffentlichten Stand 12 – 2017.
Rz. 4
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, begründete Ansprüche Dritter zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Er hat dabei eine Regulierungsvollmacht, die mit einem erheblichen Ermessensspielraum einhergeht. Der Versicherer hat die Rechtsverteidigungskosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu tragen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat diese Leistungen sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch gegenüber sämtlichen mitversicherten Personen des Versicherungsvertrags zu erbringen. Wer dies ist, wird in A.1.2 AKB 2015 abschließend aufgezählt. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs.