_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausweislich der beiliegenden Vollmacht beauftragte mich Ihr Versicherungsnehmer, Herr _________________________ aus _________________________, mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der im Betreff genannten Angelegenheit. Anlass zur Beauftragung gibt Ihr Schreiben vom _________________________. Darin machen Sie gegen meinen Mandanten aus Anlass des Schadensfalls vom _________________________ einen Regressanspruch in Höhe von _________________________ EUR geltend. Zur Begründung führen Sie aus, mein Mandant habe den Verkehrsunfall im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt.
Nach eingehender Prüfung der hier interessierenden Fragen zur Sach- und Rechtslage vermag ich mich der von Ihnen vertretenen Auffassung nicht anzuschließen.
(1) Mein Mandant war in der Lage, ein Kfz sicher zu führen. Auch im Rahmen des Abschnitts D.1.2 AKB 2015 ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit im strafrechtlichen Sinn zu unterscheiden. Da die BAK im Falle meines Mandanten weniger als 1,1g ‰ betrug, lag keine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Danach steht die Fahruntüchtigkeit nicht allein wegen der festgestellten BAK fest. Vielmehr ist es erforderlich, dass neben dem Einfluss alkoholischer Getränke weitere Umstände hinzukommen, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen (u.a. OLG Frankfurt r+s 1993, 289). Hier liegt ein Fahrfehler vor, der im Straßenverkehr häufig vorkommt: _________________________. Der von Ihnen frei von Zweifeln zu beweisende Zusammenhang mit einer Fahruntüchtigkeit meines Mandanten ist nicht gegeben.
(2) Unabhängig davon verkennen Sie, dass Sie gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nur dann leistungsfrei werden, wenn mein Mandant mindestens grob fahrlässig verkannt hat, dass er fahruntüchtig gewesen ist und deshalb eine Obliegenheitsverletzung begeht. Unter Berücksichtigung folgender Umstände ist ein diesbezüglich als grob fahrlässig anzusehendes Fehlverhalten jedoch abzulehnen. Eine grobe Fahrlässigkeit wäre nur gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet worden wäre. In subjektiver Hinsicht muss unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten ein unentschuldbares Fehlverhalten und gesteigertes Verschulden vorliegen (BGH VersR 1989, 141). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: _________________________.
(3) Zu guter Letzt ist zu berücksichtigen, dass Sie eine vollständige Leistungsfreiheit geltend machen, ohne dass für eine – von Ihnen zu beweisende – vorsätzliche Obliegenheitsverletzung meines Mandanten Anhaltspunkte ersichtlich wären. Gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG sind Sie daher – für den Fall einer unterstellten groben Fahrlässigkeit meines Mandanten – allenfalls zu einer Kürzung in einer Höhe berechtigt, die der Schwere des Verschuldens entspricht. Im Fall einer relativen Fahruntüchtigkeit hat sich als Einstiegswert eine Kürzungsquote von 50 % durchgesetzt (OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2010 – 20 U 74/10 – zfs 2010, 643; Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 2 Rn 16 m.w.N.), und Umstände, welche eine weitergehende Kürzung rechtfertigen, sind von Ihnen zu beweisen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch, da _________________________.
Zusammenfassend habe ich Sie deshalb aufzufordern, innerhalb einer Frist von
_________________________ (10-Tages-Frist)
schriftlich zu bestätigen, dass Sie aus Anlass des Schadensfalls keinen Regressanspruch gegen meinen Mandanten geltend machen. Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinen Mandanten über die Möglichkeiten einer negativen Feststellungsklage informieren.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)