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Die Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das sind gem. § 305 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Damit fällt ein Arbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber gestellt wird und der für eine mehrfache Verwendung vorgesehen ist, unter den Anwendungsbereich. Mehrfach ist eine drei- bis fünffache Verwendung, wobei die AGB-Kontrolle schon im ersten Verwendungsfall einsetzt (BAG v. 1.3.2006, NZA 2006, 746; Gotthardt, ZIP 2002, 278). Gleiches gilt auch für alle anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, etwa auch bei formularmäßig verwendeten Aufhebungsvereinbarungen oder von Arbeitnehmern abgegebene Schuldversprechen (BAG v. 21.6.2011 – 9 AZR 203/10; BAG v. 24.2.2016 – 5 AZR 137/14).

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