Rz. 60

Hinsichtlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit Minderjährigen sind zunächst die Beschränkungen des JArbSchG zu beachten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (§ 2 Abs. 1 JArbSchG) und Jugendlichen (§ 2 Abs. 2 und 3 JArbSchG) und spricht in § 5 Abs. 1 JArbSchG ein grundsätzliches Verbot der Beschäftigung von Kindern aus, zu denen jedoch die Abs. 2–5 Ausnahmen statuieren. § 7 JArbSchG ermöglicht eine Beschäftigung von Kindern in einem Berufsausbildungsverhältnis und für leichte Tätigkeiten von max. sieben Zeitstunden täglich und 35 Stunden wöchentlich, soweit sie wegen vorzeitiger Einschulung nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

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