Rz. 1715

Nach § 40a Abs. 1 S. 1 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohnes erheben. Nach § 40a Abs. 1 S. 2 EStG liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der

Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150,00 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
 

Rz. 1716

Nach § 40a Abs. 2a EStG beträgt der Pauschsteuersatz 20 %. In den Fällen von § 40a Abs. 2a EStG ist die einheitliche Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2 % gem. § 40a Abs. 2 EStG nicht möglich, z.B. aufgrund der Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.

 

Rz. 1717

Nach § 40a Abs. 2 EStG wird die geringfügige Vergütung i.H.v. 2 % pauschal einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert.

 

Rz. 1718

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG und § 40a Abs. 3 EStG ist nach § 40a Abs. 4 EStG unzulässig, wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19,00 EUR übersteigt oder bei demselben Arbeitgeber Arbeitslohn für eine andere Beschäftigung bezogen wird, der nach dem § 39b oder § 39c EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

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