Zwischen
der Firma _________________________
– nachfolgend "Gesellschaft" genannt –
und
Herrn/Frau _________________________
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird ergänzend zu dem Dienstvertrag vom _________________________ vereinbart, dass die Gesellschaft Versorgungsleistungen nach folgenden Bestimmungen gewährt:
§ 1
Rentenarten
Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen haben gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf
a) |
Altersrente, |
b) |
Erwerbsminderungsrente, |
c) |
Witwenrente, |
d) |
Waisenrente. |
§ 2
Altersrente
(1) Der Anspruch auf Altersrente entsteht und wird fällig
a) |
bei Beendigung des Dienstvertrages zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 67. Lebensjahres, |
b) |
nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters erreicht hat. |
(2) Die Altersrente wird in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf das Ausscheiden folgt; sie ruht für die Monate, für die noch Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden.
(3) Die Altersrente wird lebenslänglich gewährt. Sie wird darüber hinaus für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate weitergezahlt, sofern der Arbeitnehmer unterhaltsberechtigte Familienangehörige hinterlässt.
§ 3
Erwerbsminderungsrente
(1) Erwerbsminderungsrente erhält der Arbeitnehmer, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder einer Behinderung aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Position auszufüllen. Die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch die Gesellschaft auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens.
(3) Die Erwerbsminderungsrente wird in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf das Ausscheiden folgt. Noch zu gewährende Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis werden angerechnet.
(4) Die Erwerbsminderungsrente wird lebenslänglich gewährt. Sie wird darüber hinaus noch für drei auf den Sterbemonat folgende Monate weitergezahlt, sofern der Arbeitnehmer unterhaltsberechtigte Familienangehörige hinterlässt. Fällt vor Erreichen der Altersgrenze die dauernde Arbeitsunfähigkeit weg, erlischt der Anspruch mit Ablauf dieses Monates. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dies der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Gesellschaft kann in Zweifelsfällen jederzeit die Untersuchung des Arbeitnehmers durch einen Arzt verlangen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Gesellschaft.
§ 4
Überlebendenrente
(1) Die Witwe des Arbeitnehmers bzw. sein überlebender Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erhält, wenn die Ehe bis zum Tode des Arbeitnehmers bestanden hat, eine Witwenrente.
(2) Die Witwenrente wird in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf den Todesmonat folgt. Noch zu gewährende Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis oder Altersrente werden angerechnet.
(3) Die Witwenrente wird lebenslänglich, letztmalig für den Sterbemonat gewährt. Der Anspruch erlischt jedoch mit Ablauf des Monates, in dem die Witwe eine neue Ehe eingeht.
(4) Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers oder erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden ist.
§ 5
Waisenrente
(1) Hinterlässt der Arbeitnehmer bei seinem Ableben Kinder, so erhalten diese eine Waisenrente.
Die Waisenrente wird den Kindern bis zum Ablauf des Monates gezahlt, in dem diese das 18. Lebensjahr vollenden.
(2) Die Waisenrente wird in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf den Todesmonat folgt. Noch zu gewährende Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis oder Altersrente werden angerechnet.
§ 6
Höhe der Versorgungsleistungen
(1) Die Altersrente beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage gem. § 7 zzgl. 2,0 % der Bemessungsgrundlage für jedes nach dem 5. Jahr der Erteilung dieser Zusage geleistete volle Jahr der Firmenzugehörigkeit bis zum Höchstbetrag von insgesamt 60 % der Bemessungsgrundlage.
(2) Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.
Die Witwenrente beträgt 60 % der Rente, die der Arbeitnehmer zuletzt erhielt oder erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgeschieden wäre.
(3) Die Waisenrente beträgt für jedes Kind bei Halbwaisen 15 %, bei Vollwaisen 30 % der Rente, die der Arbeitnehmer zuletzt erhielt oder erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgeschieden wäre.
(4) Witwen- und Waisenrente zusammen dürfen 100 % ihrer Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Übersteigen Witwen- und Waisenrente zusammen die Versorgungsansprüche de...