Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Unternehmen" genannt –
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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[Name]
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen:
Präambel
Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Ruhestand wird für alle Arbeitnehmer des Betriebs durch das stetig sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung von zunehmender Bedeutung. Eine attraktive Möglichkeit zur Versorgung der Arbeitnehmer stellt die betriebliche Altersversorgung dar, welche die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsvoll ergänzt. Zugleich versteht das Unternehmen die betriebliche Altersversorgung als einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Bindung und Motivation seiner Arbeitnehmer und sieht die betriebliche Altersversorgung als eine wichtige freiwillige Sozialleistung an.
Das Unternehmen (im Folgenden "Arbeitgeber") hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die X-Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung zu gewähren, um die Vorsorge für den Altersruhestand zu stärken.
Die Finanzierung nach dieser Versorgungsordnung erfolgt gemeinschaftlich durch die Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung und durch uns als Arbeitgeber. Durch die Möglichkeit der Arbeitnehmer, auf Teile ihres Arbeitsentgelts zugunsten einer betrieblichen Direktversicherung zu verzichten (Entgeltumwandlung), können sich die Arbeitnehmer an der Gestaltung ihrer betrieblichen Altersversorgung eigenverantwortlich beteiligen; gleichzeitig wird der für die Arbeitnehmer nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bestehende Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung umgesetzt.
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
- Diese Betriebsvereinbarung erfasst sämtliche Arbeitnehmer, die zum ...... in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und im Betrieb ...... beschäftigt sind. Dabei zählen zu den Teilnahmeberechtigten nach Satz 1 auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig bzw. befristet Beschäftigte sowie Auszubildende, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und einen Rechtsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf Entgeltumwandlung haben. Nicht erfasst von dieser Betriebsvereinbarung sind leitenden Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG.
- Betriebszugehörigkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen werden bei der Zusage im Rahmen dieser Versorgungsordnung weder hinsichtlich der Begründung noch der Dauer der Versorgungszusage berücksichtigt.
§ 2 Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zur Umsetzung des Anspruchs nach § 1a BetrAVG
- Für die nach § 1 teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer besteht der gesetzliche Anspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
- Die Entgeltumwandlung erfolgt aufgrund eines freiwilligen Antrags des Arbeitnehmers durch Aufnahme des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten in die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossene Gruppendirektversicherung bei der X Versicherung (Versorgungsträger). Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung (Rentenversicherung), die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen als Versorgungsträger auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen erhalten ein sofortiges, unwiderrufliches Bezugsrecht und haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen direkten Rechtsanspruch auf ihre Versorgungsleistungen gegen den Versorgungsträger.
- Die Zusage erfolgt in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Der Arbeitnehmer erhält nach Vertragsabschluss vom Versorgungsträger einen Versicherungsschein, in dem Art und Höhe der Versorgungsleistungen dokumentiert sind. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von den gezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen und errechnet sich nach den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Mit seinem Antrag auf Teilnahme an der Entgeltumwandlung erklärt der Arbeitnehmer seine Kenntnisnahme und Zustimmung zu den Regelungen dieser Betriebsvereinbarung sowie dem zugrundeliegenden Entgeltumwandlungsplan; zugleich erkennt er an, dass es sich dabei um eine wertgleiche Umrechnung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG handelt.
Die zugesagten Leistungen sichern das Risiko