Rz. 1655

Der gesetzlich gewollte Schutz des Arbeitnehmers und insb. der Aushilfskräfte, die zwar kurzfristig zur Verfügung stehen, aber sich ihrerseits auch auf einen vorgesehenen Arbeitseinsatz einstellen sollen, führt in der Praxis dazu, dass sich die Arbeit auf Abruf bisher nicht durchgesetzt hat. So hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einen geplanten Arbeitseinsatz gem. § 12 Abs. 2 TzBfG mindestens vier Tage im Voraus anzukündigen. Diese Frist berechnet sich nach §§ 186 ff., 193 BGB. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, ist der Abruf unwirksam und der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Zudem sollte nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG die wöchentliche Arbeitszeit konkret vereinbart werden, da anderenfalls eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt. Der Nichtabruf der Arbeit führt i.Ü. zu einem Annahmeverzug des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist seinerseits nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten. Nicht abgerufenes Arbeitszeitdeputat verfällt mithin, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung verliert.

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