Zwischen
der Firma _________________________
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
Herrn/Frau _________________________
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1
Beginn des Arbeitsverhältnisses, Inhalt und Ort der Tätigkeit und Versetzungsmöglichkeit
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als _________________________ eingestellt. Er wird in _________________________ beschäftigt. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: _________________________.
(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Es ist ihm verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von Dritten angebotene Geschenke – gleich welcher Art – anzunehmen.
§ 2
Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung im Fall der Kündigung
(1) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.
(2) Nach Ablauf der Probezeit gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB.
(3) Das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, insbesondere das Schriftformerfordernis der Kündigung (§ 623 BGB) sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§§ 4, 5 KSchG), richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
(4) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monates in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet hat.
(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers von der Arbeit freizustellen. Mit einer unwiderruflichen Freistellung sind ein etwaiger noch bestehender Urlaubsanspruch sowie sonstige Freizeitabgeltungsansprüche in der Freistellungsphase abgegolten.
§ 3
Arbeitszeit, Überstunden und Kurzarbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt _________________________ Stunden wöchentlich, ohne die Berücksichtigung von Pausen. Sie ist derzeit verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag in der Zeit von _________________________ Uhr bis _________________________ Uhr. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit im Rahmen seines Weisungsrechts gem. § 106 Gewerbeordnung nach billigem Ermessen zu bestimmen und zu ändern.
(2) Der Arbeitnehmer hat bei einer arbeitstäglichen Beschäftigung von mehr als sechs Stunden Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten und bei einer arbeitstäglichen Beschäftigung von über neun Stunden von 45 Minuten, die zur Mitte der Arbeitszeit genommen werden soll. Ihm steht zudem zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn eines neuen Arbeitstags eine Ruhezeit vom 11 Stunden zu.
(3) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf und nach Aufforderung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfanges verpflichtet. Soweit die Überstunden monatlich einen Umfang von zehn Stunden nicht überschreiten, sind die Überstunden mit dem in § 4 vereinbarten Bruttoentgelt abgegolten. Über dieses Maß hinaus erbrachte Überstunden werden entsprechend der Vereinbarung in § 4 dieses Vertrages entweder zeitanteilig vergütet oder in Freizeit in entsprechendem Umfang abgegolten. Im Fall der Abgeltung in Freizeit hat diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalendermonaten nach dem jeweiligen Anfall der vergütungspflichtigen Überstunden zu erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss eine Vergütung erfolgen.
(4) Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auf Anordnung des Arbeitgebers vorübergehend Kurzarbeit zu leisten, sofern ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III vorliegen und der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt ist. Die Einführung von Kurzarbeit und die damit verbundene Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vorher anzukündigen Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers kann sich für die Durchführung von Kurzarbeit vorübergehend und je nach Arbeitsausfall auf bis zu 0 Stunden verringern.
Für die Dauer der Kurzarbeit vermindert sich der dem Arbeitnehmer zustehende Gehaltsanspruch entsprechend der ausgefallenen Arbeitszeit.
§ 4
Arbeitsvergütung, Sonderzahlung und Rückforderung, Abtretungsverbot
(1) Der ...