Rz. 1623

Die sog. Brückenteilzeit gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, Teilzeit für einen bestimmten Zeitraum zu leisten, mind. für ein Jahr, längstens bis zu fünf Jahren. Danach kehrt der Arbeitnehmer zu seiner alten Arbeitszeit zurück. Die Voraussetzungen der Brückenteilzeit regelt § 9a TzBfG. Danach muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Zu einer ggf. vorhergehenden Brückenteilzeit muss ein zeitlicher Anstand von mindestens einem Jahr bestehen. In Unternehmen mit in der Regel mit mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern entfällt der Anspruch, wenn pro 15 Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit arbeitet oder betriebliche Gründe der begehrten Teilzeit entgegenstehen. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern besteht keine zahlenmäßige Begrenzung mehr. Auch hier kann der Arbeitgeber aber betriebliche Gründe einwenden.

 

Rz. 1624

Muster 16.36: Muster für einen Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit

 

Muster 16.36: Muster für einen Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit

Anschrift Arbeitgeber

Betr.: Antrag auf Verkürzung meiner wöchentlichen Arbeitszeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG eine Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit beginnend mit dem _________________________ von derzeit 40 Stunden auf 20 Stunden.

Die verkürzte Arbeitszeit von 20 Stunden sollte sich so auf meine fünftägige Arbeitszeit verteilen, dass jeweils vier Stunden am Vormittag abzuleisten sind, sodass die tägliche Arbeitszeit spätestens um 13 Uhr endet.

Mit freundlichen Grüßen

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