Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1628
Die Pauschalbesteuerung des an Aushilfskräfte gezahlten Arbeitslohnes ist mit dem Steuersatz von 25 % möglich (§ 40a Abs. 1 S. 2 EStG), wenn
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der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend ohne feste Wiederholungsabsicht beschäftigt wird und |
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die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und |
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entweder
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der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder |
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die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. |
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Zudem darf die Pauschalierung an sich nicht unzulässig sein, § 40a Abs. 4 EStG. Unzulässig ist sie, wenn: |
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der Arbeitslohn des Arbeitsnehmers während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 15 EUR oder |
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der Arbeitsnehmer, welcher für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezieht, nach § 39b EStG oder § 39c EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen ist. |
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Die Pauschalierung des an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohns für im Inland ausgeübte Tätigkeiten ist mit dem Steuersatz von 30 % möglich (§ 40a Abs. 7 S. 1 EStG), wenn |
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die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind und |
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die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht. |
Rz. 1629
Die steuerlichen Voraussetzungen für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung unterscheiden sich von der sozialversicherungsrechtlichen Definition der kurzfristigen Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Steuerrecht nur unter folgenden, deutlich engeren Voraussetzungen anzunehmen.
Rz. 1630
Die Finanzverwaltung hat vier Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber in einem Kalenderjahr noch als gelegentliche Beschäftigung angesehen (OFD Düsseldorf v. 19.12.1968, DB 1968, 594; BFH v. 12.12.1973, DB 1974, 215). Keine gelegentliche Beschäftigung liegt allerdings dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht, aber z.B. nur an den Wochenenden tätig wird, da das Tätigwerden von vornherein vereinbart war. Eine Pauschalierung kann der Arbeitgeber dann nur unter den Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 2 EStG) vornehmen.
Rz. 1631
Der Begriff "Arbeitstag" in § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Kalendertag zu verstehen (BFH v. 28.1.1994 – VI R 51/93, DB 1994, 963). Als ein "Arbeitstag" kann auch eine sich auf 2 Kalendertage erstreckende Nachtschicht angesehen werden.
Rz. 1632
Gleichzeitig bedeutet dies, dass nur die tatsächlichen Arbeitstage zählen. Sonn- und Feiertage, arbeitsfreie Samstage sowie unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage (FG Hamburg v. 9.12.1977, EFG 1978, 335) bleiben demnach außer Betracht. Im Gegensatz dazu sind bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage oder Streiktage als Arbeitstage mitzuzählen, soweit sie nicht ohnehin auf arbeitsfreie Tage fallen.
Rz. 1633
Die Arbeitslohngrenze gilt gem. § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG nicht, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Eine Unvorhersehbarkeit ist immer dann anzunehmen, wenn betriebsbedingte Umstände oder personelle Engpässe eingetreten sind, auf die sich der Arbeitgeber nicht einstellen konnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Ereignis, das den Arbeitskräftebedarf notwendig macht, zwar vorhersehbar, aber der konkrete Zeitpunkt des Eintrittes für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar war (FG Hamburg v. 5.4.1991, EFG 1991, 755). Vorhersehbar ist ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften bei Messen, Volksfesten, Sonderveranstaltungen, Inventur oder wenn der Arbeitgeber mit abrufbereiten Arbeitnehmern zusammenarbeitet (Nds. FG v. 25.8.1992, EFG 1993, 344).
Rz. 1634
Für beide Fälle der Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG stellt § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG die zusätzliche Voraussetzung auf, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19,00 EUR nicht übersteigen darf. Die "Arbeitsstunde" ist als Zeitstunde zu verstehen. Wird der Arbeitslohn für eine kürzere Zeiteinheit gezahlt, z.B. 45 Minuten, ist der Lohn auf eine Zeitstunde umzurechnen.