Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 489
Die Tantiemevereinbarung muss so umschrieben sein, dass sie allein durch Rechenvorgänge zu ermitteln ist, sog. Rechenformelprinzip. Tantiemevereinbarungen, die unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch die Gesellschafterversammlung stehen, führen zu einer vGA (BFH v. 29.4.1992, BStBl II 1992, 851). Die Bemessungsgrundlage muss genau definiert sein (z.B. handelsrechtlicher Jahresüberschuss, Verrechnung mit Verlustvorträgen, Berücksichtigung außerordentlicher Erträge und Aufwendungen). Der BFH akzeptiert allerdings, dass auch bei Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz Ermessensentscheidungen (z.B. bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, der Bildung von Rückstellungen) einfließen und die Höhe der Tantieme beeinflussen (BFH v. 30.1.1985, BStBl II 1985, 345).
Rz. 490
Schließlich ist darauf zu achten, dass die Tantiemevereinbarung rechtzeitig getroffen wird. Tantiemen werden für die Leistung des GGF in einem abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlt. Die Zahlung erfolgt i.d.R. einmal jährlich, und zwar nach Feststellung des Jahresüberschusses des Bezugsjahres. Die Tantiemevereinbarung muss deshalb vor Beginn des Geschäftsjahres geschlossen werden, auf die sich die Tantieme sachlich bezieht. Wird die Vereinbarung zwar vor Zahlung der Tantieme, aber im Laufe des Geschäftsjahres, für das die Tantieme gezahlt werden soll, geschlossen, so qualifiziert der BFH den Teil der Tantieme, der auf die Zeit vor Abschluss der Vereinbarung entfällt, in voller Höhe als vGA (BFH v. 10.7.1974, BStBl II 1974, 719; BFH v. 11.12.1991, BStBl II 1992, 434).
Rz. 491
Genügt die Vereinbarung nicht den vorgenannten strengen formellen Anforderungen, so wird die vereinbarte Tantieme unabhängig von ihrer materiellen Angemessenheit insgesamt als vGA qualifiziert.
Rz. 492
Muster 16.25: Klausel über Tantiemenvereinbarungen
Muster 16.25: Klausel über Tantiemenvereinbarungen
Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme i.H.v. _________________________ % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage ist nicht um Gewinnanteile stiller Gesellschafter, um die Tantieme selbst und um andere gewinnabhängige Aufwendungen der Gesellschaft zu kürzen.