Rz. 205

Der Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers kann wahlweise unbefristet oder befristet geschlossen werden. Ein sachlicher Grund ist im Fall der Befristung nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg v. 30.3.2022 – 12 U 3303/19, juris mit Anm. Haase, jurisPR-ArbR 1/2023 Anm. 7 zur Abgrenzung der Befristung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags nach § 620 Abs. 1 BGB von einem befristeten Ausschluss der ordentlichen Kündigung). Auch die Schriftform ist grds. nicht erforderlich, das NachwG findet für den GmbH-Geschäftsführer keine Anwendung. Im Fall der Befristung wäre die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) nur dann zu beachten, wenn es sich (ausnahmsweise) um ein Arbeitsverhältnis handelt (s.o. Rdn 153 ff.). Bei einem üblicherweise geschlossenen Dienstvertrag könnte sich das Schriftformerfordernis bei einer Befristung nur aus einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 4 TzBfG ergeben, die abzulehnen ist. Da Geschäftsführerverträge in der Praxis regelmäßig schriftlich geschlossen werden, was unbedingt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern zwecks Vermeidung der steuerlichen Qualifizierung der Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung (s. unten Rdn 442 ff.), empfehlenswert ist, ist die Fragestellung von Ausnahmen abgesehen eher theoretischer Natur, hat aber große praktische Bedeutung in den sog. Beförderungsfällen (s. unten Rdn 308 ff.).

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