Rz. 930
Ausgeschlossen ist das Anfrageverfahren dann, wenn bereits durch eine Einzugsstelle (z.B. im Rahmen einer Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV) oder einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde (§ 7a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB IV), z.B. Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.1 Abs. 8, S. 20, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).
Hinweis
▪ | Zwischen einem Betriebsprüfungs- und einem Erwerbsstatusverfahren besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit (vgl. BSG v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R, juris Ls. 1). |
▪ | Ein Betriebsprüfungsverfahren wird grundsätzlich durch die Prüfankündigung eingeleitet (vgl. BSG v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R, juris Ls 2). |
▪ | Die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten sind ab dem 1.1.2023 dem zuständigen Rentenversicherungsträger elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln (§ 28p Abs. 6a S. 1 SGB IV). Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichtet werden (§ 126 SGB IV). |
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