Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 471
Nach Auffassung der Rspr. sind nur die Bezüge unangemessen, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Ausgangswert für die Berechnung der absoluten Angemessenheitsgrenze ist demzufolge das Gehalt laut dem oberen Viertel der Gehaltsstudie (Zusammenstellung der OFD Karlsruhe vom 3.4.2009 – S 274.2/84 – St 221). Im Einzelfall können Zuschläge wegen besonderer Personenbezogenheit oder extrem hoher Gewinne bzw. Abschläge wegen dauerhaft schlechter Erträge angezeigt sein. I.Ü. ist ein Sicherheitszuschlag bis zu 20 % möglich (BFH v. 28.6.1989, BStBl II 1989, 854; BFH v. 26.5.2004 – I R 101/03, BFH/NV 2004, 1672).
Rz. 472
Zu der Gesamtvergütung gehören insb. das Gehalt, die Tantieme, die Versorgungszusage (Pensionszusage, Direktversicherung), Überstundenvergütungen, Sondervergütungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Jubiläumszahlungen), Übernahme von Sozialabgaben, Dienstwagen einschließlich Telefon, Handy, Dienstwohnung, Zurverfügungstellung von Arbeitskräften für private Zwecke (z.B. Fahrer, Gärtner oder Sekretärin).
Rz. 473
Entscheidend ist, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall unter Berücksichtigung der Situation der Gesellschaft sowie der Person und der Leistung des GGF eine angemessene Gegenleistung für die von diesem erbrachten Leistungen sind. Maßgeblich ist, ob die Gesamtvergütung einem fremden Geschäftsführer unter den gleichen Umständen ebenfalls gezahlt worden wäre (BFH v. 28.6.1989, BStBl II 1989, 854). Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln (BFH v. 28.6.1989, BStBl II 1989, 854; BFH v. 16.10.1991, BFH/NV 1992, 341).
Rz. 474
Dabei nimmt der BFH eine vGA nur bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen tatsächlich geleisteter und geschätzter angemessener Gesamtvergütung an. Ein solches erhebliches Missverhältnis liegt vor, wenn die von der Gesellschaft gezahlte Gesamtvergütung die von der Finanzverwaltung als angemessen geschätzte Gesamtvergütung um mehr als 20 % übersteigt (BFH v. 28.6.1989, BStBl II 1989, 854).
Rz. 475
Im Einzelnen sind bei der Festlegung einer angemessenen Gesamtvergütung für einen GGF Kriterien auf der Ebene der Gesellschaft sowie auf der Ebene des GGF zu berücksichtigen. Darüber hinaus können im Rahmen eines Drittvergleichs die Gesamtvergütungen, die Geschäftsführern von gleichartigen Gesellschaften unter gleichen Umständen gewährt werden (sog. äußerer Betriebsvergleich) oder die Gesamtvergütungen, die Geschäftsführern derselben Gesellschaft gezahlt werden (sog. innerer Betriebsvergleich) herangezogen werden.