Zwischen
der Firma _________________________
– nachfolgend "Gesellschaft" genannt –
und
Herrn/Frau _________________________
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird folgender Dienstvertrag geschlossen:
§ 1
Aufgaben und Pflichten
(1) Der Arbeitnehmer wird als leitender Angestellter für das Aufgabengebiet "Leitung der/des Abteilung/Niederlassung/Betriebes _________________________" der Gesellschaft angestellt. Der Arbeitnehmer erhält eine gesonderte Aufgabenbeschreibung. Der Arbeitnehmer berichtet direkt an das zuständige Mitglied der Geschäftsführung/des Vorstandes.
(2) Die Position ist im Anschluss an die Probezeit gem. § 2 Abs. 2 mit Prokura/Generalvollmacht in Gesamtvertretung mit einem Mitglied der Geschäftsführung/des Vorstandes, einem Generalbevollmächtigten oder einem anderen Prokuristen der Gesellschaft ausgestattet.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine andere angemessene Aufgabe zu übertragen, sofern diese unter Berücksichtigung der Vorbildung und der Erfahrungen des Arbeitnehmers als gleichwertig anzusehen ist. Das gilt insbesondere im Falle der Entziehung einer Vertretungsberechtigung i.S.v. § 1 Abs. 2.
(4) Der Arbeitnehmer wird seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmen. Er ist berechtigt und grundsätzlich auch bereit, neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft weiterhin im Rahmen der Unternehmensgruppe Aufgaben zu übernehmen bzw. fortzuführen. Weiterhin kann er die Geschäftsführung in anderen Beteiligungsunternehmen übernehmen und in Fachverbänden vertreten sein. Die Übernahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeiten, Ehrenämtern oder ähnlichen Mandaten in Aufsichts- oder Beiräten sowie die Annahme eines Vorsitzes oder stellvertretenden Vorsitzes in derartigen Gremien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes bedarf nur der Anzeige an die Geschäftsleitung/den Vorstand.
(5) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf erstes Anfordern durch die Gesellschaft bei Beendigung seines Dienstverhältnisses oder ab dem Freistellungszeitpunkt gem. § 2 Abs. 6 Ämter und Nebenbeschäftigungen, die er im Interesse der Gesellschaft gem. § 1 Abs. 4 übernommen hat, niederzulegen. Hiermit bevollmächtigt er die Gesellschaft schon jetzt, entsprechende Erklärungen für ihn abzugeben.
(6) Der Arbeitnehmer darf sich ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen beteiligen oder in diesem tätig werden, das mit der Gesellschaft in irgendeinem Punkt ihres Geschäftsgegenstandes in Konkurrenz oder mit der Gesellschaft in geschäftlichen Beziehungen steht. Dies gilt nicht für eine rein kapitalistische Beteiligung von bis zu 3 % der Anteile.
(7) Geschenke oder sonstige Leistungen dritter Personen, insbesondere von Geschäftspartnern der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Leistung stehen können, wird der Arbeitnehmer unverzüglich an die Gesellschaft herausgeben oder ablehnen; die Gesellschaft wird über jedes Angebot unverzüglich und vollständig unterrichtet. Dies gilt nicht bei gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken von geringem wirtschaftlichem Wert.
Dienstsitz ist ______________________...