Rz. 694

Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages muss gem. § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen ausgesprochen sein, nachdem der Aufsichtsrat von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Zwei-Wochen-Frist bereitet in der Praxis z.T. nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Denn die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies stellt auf die Kenntnis des Gesamtaufsichtsrates ab. Dieses Kriterium darf allerdings nicht durch bewusst oder unbewusst zögerliche Handhabung zum Nachteil des Vorstandsmitgliedes ausgeübt werden. Soweit dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem anderen kenntnisbehafteten Mitglied der kündigungsrelevante Sachverhalt bekannt geworden ist, hat dieser die Pflicht, den Aufsichtsrat unverzüglich nach Kenntniserlangung zur Beschlussfassung über die Kündigung einzuberufen. Nur dann, wenn der Aufsicht seinen Pflichten ordnungsgemäß insofern nachkommt, beginnt die Ausschlussfrist nicht vor der Aufsichtsratssitzung zu laufen (vgl. KG Berlin v. 27.9.2004 – 2 U 191/02, AG 2005, 205 = NZG 2004, 1165; Schmidt/Lutter/Seibt, § 84 Rn 64). Es ist unter der Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit und dem Rechtsgedanken des § 626 BGB von einer max. Überlegungsfrist von zwei Wochen auszugehen (vgl. zu der ähnlichen Problematik bei GmbH-Geschäftsführern Rn 223 ff. sowie BGH v. 15.6.1998 – II ZR 318/96, DB 1998, 1608 = GmbHR 1998, 827 und BGH v. 9.11.1992, NJW 1993, 463 = GmbHR 1993, 33). Soweit der Aufsichtsratsbeschluss fehlerhaft und damit unwirksam ist, besteht – anders als beim Widerruf der Bestellung – keine Möglichkeit der nachträglichen Heilung durch einen neuen wirksamen Beschl. (vgl. OLG Karlsruhe v. 28.4.2004 – 7 U 62/03, NZA 2005, 300 = AG 2005, 210). Der neue Beschl. kann daher nur als Grundlage für eine neue Kündigung dienen, wobei in aller Regel damit die Zwei-Wochen-Frist überschritten sein dürfte.

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