Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 697
Vielfach wird ein Aufhebungsvertrag zur Generalbereinigung geschlossen (s.u. Rdn 718). Auch nachfolgende Beraterverträge spielen in der Praxis eine Rolle (vgl. zur Abschluss-Zuständigkeit oben Rdn 582 ff.; ferner van Kann/Keiluweit, AG 2010, 805). Da im Rahmen einer Generalbereinigung regelmäßig Vergütungsfragen des Vorstands zu behandeln sind, kann gem. § 107 Abs. 3 S. 7 AktG die Beschlussfassung nicht auf einen Ausschuss übertragen werden, der Gesamtaufsichtsrat ist zuständig. Eine zentrale Rolle nimmt dabei der Aufsichtsratsvorsitzende ein, ohne dass dieser ein besonderes Organ der Aktiengesellschaft wäre (vgl. Rosengarten, NZG 2022, 1515 ff.).
Rz. 698
Zum Wesen einer Generalbereinigung gehören Ausgleichsklauseln. Diese sind bei Vorständen nicht unproblematisch (vgl. Weller/Rahlmeyer, GWR 2014, 167). Denn bei einer Generalbereinigung mit Vorständen ist § 93 Abs. 4 S. 3 AktG zu berücksichtigen, wonach die AG auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand erst drei Jahre nach Entstehung verzichten oder sich über sie vergleichen kann, und dies nur dann, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit widerspricht, deren Anteile zusammen den 10. Teil des Grundkapitals erreichen. Hinzu kommt, dass gem. § 93 Abs. 6 AktG Ansprüche bei börsennotierten Gesellschaften erst in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften erst in fünf Jahren verjähren.
Rz. 699
Hinweis
Mögliche Lösungsvarianten im Zusammenhang mit abschließenden Generalbereinigungen:
1. |
Absicherung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds über Nachmeldemöglichkeiten bei der D&O-Versicherung (Versicherungs-Lösung) |
2. |
Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Vorstandsmitglied und dem oder den Hauptaktionär/en (Haftungs-Freistellungslösung) |
3. |
Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche an Dritte unter Wahrung des dreijährigen Verzichts- und Vergleichsverbots (Abtretungs-Lösung) |
Rz. 700
Wesentlicher Teil der Generalbereinigung im Aufhebungsvertrag ist die wirtschaftliche Komponente "Abfindung", in dem die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages abzüglich Abzinsung als Einmalbetrag zur Verhandlung steht. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (www.dcgk.de) empfiehlt dazu in Ziffer G. 13 (S. 19), dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungscap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten sollen. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Nach der Begründung der Regierungskommission zu G. 13 (S.17) ist für die Berechnung des Abfindung-Caps auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen. Mit der Empfehlung in Ziffer G. 13 Satz 2 (S. 19) werde klargestellt, dass eine Entschädigung für ein eventuelles nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum, für den das ausgeschiedene Vorstandsmitglieder eine Abfindung erhält, bereits mit der Abfindung abgegolten ist (krit. zum Abfindungs-Cap: Bauer, BB 2007, 1793; vgl. ferner zur variablen Vergütung im Trennungsprozess Melot de Beauregard/Schwimmbeck, DB 2012, 2792 ff.; vgl. zur Besteuerung von Abfindungszahlungen an Vorstandsmitglieder bei Wegzug ins Ausland, Binnewies/Wimmer, AG 2017, 271).