Rz. 910

Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 23.6.2022 – L 4 BA 52/18, juris Ls. 1 und Rn 122, im Anschluss an BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 12/18 R, juris Rn 14). Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten (Kunden) vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, ist typischerweise in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Weisungen und Vorgaben dieser Kunden wirken dann gegenüber Erwerbstätigen, als ob ihr Auftraggeber sie geäußert hätte; von diesen Kunden zur Verfügung gestellte Arbeit- und Betriebsmittel kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 23.6.2022 – L 4 BA 52/18, juris Ls. 2 und Rn 122).

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