Rz. 532

Vereinbarungen über eine Unverfallbarkeit in Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an GGF einer Kapitalgesellschaft sehen häufig abweichend von den Regelungen im BetrAVG vor, dass dem Berechtigten eine sofortige Unverfallbarkeit der zugesagten Ansprüche eingeräumt wird.

 

Rz. 533

Eine derartige Vereinbarung führt nur dann nicht zu einer vGA, wenn die Pension ratierlich ausgestaltet ist, d.h. dass die Pension entsprechend niedriger ausfällt, wenn der Geschäftsführer kürzere Zeit als vorgesehen für die GmbH arbeitet. Die Finanzverwaltung akzeptiert entsprechende Regelungen zur Unverfallbarkeit, soweit sie sich an § 2 Abs. 5a BetrAVG orientieren.

 

Rz. 534

Enthält die Pensionszusage keine ratierliche Unverfallbarkeit, liegt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Berechtigten auf der Ebene der Gesellschaft eine vGA insoweit vor, als der Rückstellungsausweis für die Verpflichtung nach § 6a EStG den Betrag übersteigt, der sich bei einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit ergeben würde. Bei Zusagen an beherrschende GGF ist zur Ermittlung des Betrages, der sich bei einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit ergeben würde, nicht der Beginn der Betriebszugehörigkeit, sondern der Zeitpunkt der Zusage maßgebend.

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