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Ein wirksames und vor allem schnelles prozessuales Mittel des Geschäftsführers gegen die ihm ggü. ausgesprochene außerordentliche und fristlose Kündigung ist die Möglichkeit des Urkundsprozesses zur Gehaltsfortzahlung. Denn die GmbH wird durch den Ausspruch der Kündigung nach § 626 BGB die Weiterzahlung der Vergütung gerade vermeiden wollen. Dies wird der GmbH kaum gelingen, wenn der Geschäftsführer Urkundsklage auf Entgeltfortzahlung, gestützt auf seine Urkunde “Geschäftsführervertrag‘, erhebt. Entscheidend dafür ist, dass der Geschäftsführer über ein Original seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages verfügt, welches er bei Gericht einreichen kann (vgl. Bosse, Checklisten Handbuch GmbH-Geschäftsführer, S. 50). Durch das Urkundsverfahren sind die Verteidigungsmöglichkeiten der GmbH erheblich eingeschränkt, da nur unstreitiger und durch Urkunden belegter Vortrag statthaft ist. Die GmbH müsste den Wegfall des Vergütungsanspruches wegen der fristlosen Kündigung ausschließlich durch Urkunden i.S.d. § 592 ZPO beweisen können. Dies bedeutet, dass die GmbH nur mit Urkunden die Tatsachen beweisen kann, die den fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Ferner muss die GmbH in urkundsmäßiger Form die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beweisen. Gelingt der GmbH dies nicht, ist der Vergütungsklage im Urkundsprozess zu entsprechen, d.h. der ehemalig Geschäftsführer erlangt relativ schnell einen Titel (vgl. OLG Hamm v. 20.11.2017 – 8 U 16/17 Sparkassen-Vorstand; OLG München v. 21.9.2011 – 7 U 4956/10, juris Bruttovergütung; OLG Hamburg v. 22.4.2010 – 10 U 2/09, juris; OLG Celle v. 11.3.2009 – 9 U 138/08, GmbHR 2009, 825; a.A. OLG Düsseldorf v. 2.3.2005, GmbHR 2005, 991 Bruttoabfindung, Melot de Beauregard, § 10 Rn 18 f.; Freund, GmbHR 2010, 117 f., 122; umfassend Fischer, NJW 2003, 333). Lediglich im seltenen Fall des Risikos widersprechender Entscheidungen bei mehreren anhängigen Verfahren kann im Einzelfall die Aussetzung des Urkundsverfahrens gem. 148 ZPO in Betracht kommen (vgl. BGH v. 8.1.2004 – III ZR 401/02; Tschöpe/Wortmann, NZG 2009, 161, 168; Reiserer/Peters, DB 2008, 167).

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