Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1686
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV werden zwei Grundtatbestände unterschieden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
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das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520,00 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Entgeltgeringfügigkeit), |
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die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520,00 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Zeitgeringfügigkeit). |
Rz. 1687
Für die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gilt § 8a SGB IV mit der Maßgabe der niedrigeren Entrichtungspflicht des Arbeitgebers des Pauschalbeitrages zur Sozialversicherung i.H.v. 10 % (jeweils 5 % Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Steuern, 1,6 % Unfallversicherung).
Rz. 1688
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist versicherungsfrei. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV sind mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse und nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen.
Rz. 1689
Es erfolgt keine Zusammenrechnung von sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung und geringfügiger Nebenbeschäftigung. Dies bedeutet, dass neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden kann.
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
Rz. 1690
Die Beschäftigung ist berufsmäßig und von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet; Arbeitseinsätze auf Abruf sind zulässig.
Ein nur gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze von 520,00 EUR im Monat löst keine Versicherungspflicht aus, ein Zeitraum von bis zu drei Monaten im Jahr ist zulässig (Nr. 3.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien, s. derzeit im Internet unter www.minijob-zentrale.de). Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Sachbezüge (§ 2 SvEV), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt bzw. Weihnachtsgeld (anteilig auf den Monatsverdienst umzurechnen).
Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber pauschal 15 % (Privathaushalte 5 %) des Arbeitsentgeltes an die Rentenversicherung und grds. 13 % (Privathaushalte 5 %) des Arbeitsentgeltes als Beitrag an die Krankenversicherung zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei.
Steuerfreie Einnahmen – Übungsleiter, Betreuertätigkeit – § 3 Nr. 26 EStG, – Telekommunikationsleistungen – § 3 Nr. 45 EStG, – Auslagenersatz – § 3 Nr. 50 EStG, – Beiträge an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – § 3 Nr. 63 EStG, gelten nicht als Arbeitsentgelt i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 LStDV.
2. Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Rz. 1691
Bei der Grenze von drei Monaten wird von einer Beschäftigung an mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche ausgegangen, anderweitig ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres abzustellen.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse bei Festspielen oder als Erntehelfer sind wie auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen ihrer Eigenart nach begrenzt (Schaub, ArbRHb, § 44 Rn 28).
Die Tätigkeit darf weder berufsmäßig ausgeübt noch darf ihr Entgelt 520,00 EUR im Monat übersteigen. Eine Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil darauf beruht (Schaub, ArHb, § 44 Rn 30 m.w.N.; s.a. B Nr. 2.3.3.3 der Geringfügigkeitsrichtlinien bei Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses durch Elternzeit oder durch unbezahlten Urlaub und wenn der Beschäftigte während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausübt und hierbei mehr als 450,00 EUR/Monat verdient).
An die Stelle des Dreimonatszeitraumes treten bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten grds. 90 Kalendertage (B Nr. 2.3.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien); nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht Versicherungsfreiheit, wenn sich an eine kurzzeitige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt und kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Kurzfristige Beschäftigungen (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr) sind sozialversicherungsfrei.
3. Auswirkungen der geringfügigen Beschäftigung anhand ausgewählter Fallkonstellationen
Rz. 1692
Fallkonstellation |
Zusammenrechnung (§ 8 Abs. 2 SGB IV) |
Abgabenbelastung der geringfüg. Beschäftigungsverhältnisse |
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Mit Hauptbeschäftigung |
Zweite Beschäftigung |
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RV |
KV |
AV |
Einkommenssteuer |
Dauerhaft geringfügig1 |
– |
Ja |
Vers.pflichtig Ausnahme: Befreiung, dann 15 % Pauschalbeitrag (mit Aufstockungsoption) |
Vers.frei, 13 % Pauschalbeitrag (ohne Aufstockungsoption), falls bereits in KV versichert |
Vers.frei |
Steuerpflichtig (Pauschalsteuer möglich)2 |
Dauerhaft geringfügig (Privathaushalte) |
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Ja |
Vers.pflichtig Ausnahme: Befreiung, dann 5 % Pauschalbeitrag (mit Aufstockungsopt... |