Rz. 1781

Im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsvertrages kann dem Arbeitnehmer-Ehegatten auch eine Zusage auf Gewährung von betrieblichen Versorgungsleistungen erteilt werden (BVerfG v. 22.7.1970, BStBl II 1970, 652). In arbeitsrechtlicher Hinsicht gelten hierfür die durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG/Betriebsrentengesetz) v. 19.12.1974 gesetzten Rahmenbedingungen. Darüber hinaus steht dem Arbeitnehmer-Ehegatten auch der gesetzliche Rechtsanspruch auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unter den Voraussetzungen des § 1a BetrAVG zu.

 

Rz. 1782

In steuerrechtlicher Hinsicht gelten für die Anerkennung einer Versorgungszusage im Wesentlichen die Voraussetzungen wie für die Anerkennung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung in § 35 Rdn 739 ff.). Zu beachten ist allerdings, dass auch dem mitarbeitenden Ehegatten – soweit ein rechtlich wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist – ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG zusteht, er also von seinem Arbeitgeber-Ehegatten die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe von § 1a BetrAVG (ausführlich hierzu § 35 Rdn 97 ff.) verlangen kann.

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